Aktuelles
| 1. | Was ist der Unterschied zwischen einem Schiedsgerichtsverfahren und einer Schlichtung? |
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In einem Schiedsgerichtsverfahren entscheidet das Schiedsgericht endgültig und bindend über einen Streit. Bei der Schlichtung versucht der Schlichter, der selbst keinerlei Entscheidungsbefugnis hat, eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien herbeizuführen. Scheitert der Versuch, ist das Schlichtungsverfahren ohne Ergebnis beendet und der Anspruchsteller muss entscheiden, ob er ein neues Verfahren (je nach Vereinbarung Schiedsgericht oder Prozess vor einem staatlichen Gericht) beginnen möchte. Die GMAA bietet für beide Verfahrensarten Regularien an. In der Praxis wird jedoch ganz überwiegend das GMAA-Schiedsgerichtsverfahren gewählt, auch deswegen, weil in Deutschland (anders als in den Common Law Ländern, also insbesondere England und USA) auch zum Schiedsgerichtsverfahren der Versuch einer Schlichtung gehört (§ 13 Schiedsgerichtsordnung). |
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| 2. | Was ist der Unterschied zwischen Schlichtung und Mediation? |
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In der Praxis meint man mit beidem inhaltlich dasselbe, nämlich Erledigung eines Streits durch gütliche Einigung unter Einschaltung eines Schlichters oder Mediators. Die Verfahren der „mediation“ des anglo-amerikanischen Ursprungs erlauben meist, dass der „Mediator“ mit jeder Streitpartei vertrauliche Einzelgespräche führt. Daraus wird erwartet, dass er vertraulich Dinge erfährt, die er für eine Einigung wissen muss, die aber in Gegenwart des Gegners nicht gesagt werden würden (sog. „shuttle diplomacy“). Diese Art von mediation genügt nicht den Anforderungen eines rechtlichen Verfahrens, weil das „rechtliche Gehör“ nicht gewährt wird. Deswegen schlägt GMAA wie im deutschen Zivilprozess den Versuch der Mediation/Schlichtung im Schiedsgerichtsverfahren vor (§ 13 Schiedsgerichtsordnung). Dabei wirken die Schiedsrichter als Mediatoren/Schlichter. |
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| 3. |
Welche Arten von Streitigkeiten können vor ein GMAA Schiedsgericht gebracht werden? |
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Meist streiten die Parteien eines GMAA-Schiedsverfahrens über Ansprüche aus einer Charterparty, also z.B. über Positionen aus dem final hire statement. Aber auch cargo claims unter Konnossementen, Mengenverträge, Schiffskäufe sowie Schiffbau- und -reparaturverträge unterliegen häufig der GMAA Schiedsgerichtsbarkeit. Generell kann in jedem Vertrag die Zuständigkleit eines GMAA Schiedsgerichts vereinbart werden. |
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| 4. |
Was muss ich tun, um ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten? |
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Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt mit der Ernennung eines Schiedsrichters durch die Schiedsklägerin (siehe § 4 Schiedsgerichtsordnung), der entsprechenden Information an die Schiedsbeklagte und die Aufforderung an die Schiedsbeklagte, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. |
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| 5. |
Muss ich bei einem GMAA-Verfahren einen Anwalt beauftragen oder kann ich mich auch selbst vertreten? |
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Es gibt keinerlei Anwaltszwang. Jede Partei kann sich selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen (§ 11 Absatz 6 Schiedsgerichtsordnung). In komplexeren Fällen kann es sich jedoch empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen. |
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| 6. |
Was passiert, wenn die Gegenseite das Verfahren torpediert? |
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Das Schiedsgericht hat zahlreiche Möglichkeiten, säumige Parteien zur Mitarbeit zu bewegen bzw. ohne deren Mitarbeit auszukommen (siehe z.B. § 10 Absatz 6 Schiedsgerichtsordnung). Bestellt eine beklagte Partei ihren Schiedsrichter nicht, so erfolgt die Ersatzbestellung durch den Vorsitzenden der GMAA (§ 4 Absatz 3 Schiedsgerichtsordnung). Reicht eine Schiedsbeklagte ihre Klagerwiderung nicht fristgerecht ein oder erscheint sie nicht zum angesetzten Termin, so kann zügig trotzdem ein Schiedsspruch ergehen. |
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| 7. |
Kann ich, wenn ich das Verfahren verlieren sollte, Berufung gegen einen GMAA-Spruch einlegen? Kann mein Gegner, wenn er verliert, das tun? |
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Nein. Es gibt keine Berufung im Schiedsgerichtsverfahren. Nur wenn die Schiedsrichter grobe Verfahrensverstöße begangen haben sollten, steht den Parteien das Recht zu, die Aufhebung des Schiedsspruches bei einem staatlichen Gericht zu beantragen. |
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| 8. | Wer trägt die Kosten des GMAA-Verfahrens? |
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Das entscheidet das Schiedsgericht (§ 14 Absatz 4 h) Schiedsgerichtsordnung). Üblicherweise entscheidet das Schiedsgericht, dass derjenige die Kosten des Verfahrens trägt, der verliert (§ 7 Absatz 4 Schiedsgerichtsordnung). Verliert eine Seite nur teilweise, muss sie dann auch nur den entsprechenden Teil der Kosten tragen. Endet das Verfahren durch einen Vergleich, so enthält dieser üblicherweise auch eine Regeleung zur Kostenverteilung. |
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| 9. | Gibt es bei der GMAA auch ein „small claims procedure“? |
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Nein. Aber weil die Kosten nach der GMAA Gebührenordnung streitwertabhängig sind, haben "small claims" auch "small costs". |
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| 10. | Kann ein GMAA Schiedsgericht auch "on documents" entscheiden? |
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Ja, aber dann ist ein Schlichtungsversuch sehr viel schwieriger, weil Schiedsgericht und Parteien nicht zur Verhandlung räumlich zusammenkommen. |
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| 11. | Welche Rolle spielt die GMAA, das Sekretariat der GMAA oder der Vorstand der GMAA im Laufe eines Schiedsverfahrens? |
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Keine. Die GMAA verwaltet keine Schiedsverfahren, sie stellt lediglich eine effektive Verfahrensordnung zur Verfügung, unter der die individuell ernannten Schiedsrichter autonom agieren. Die GMAA hat keinen Apparat und keine bezahlten Mitarbeiter. Der ehrenamtlich tätige Vorstand und das Sekretariat haben keinerlei Einfluss auf das konkrete Schiedsverfahren und dessen Ausgang. |
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| 12. | Wie stelle ich sicher, dass ein GMAA-Verfahren überhaupt zur Anwendung kommt? |
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Ein Verfahren nach den Regelen der GMAA findet nur statt, wenn dies von den Parteien vereinbart wird. Dazu ist es erforderlich, eine Schiedsklausel in den zugrundeliegenden Vertrag aufzunehmen. Mann kann die Vereinbarung auch nachträglich treffen - sogar nach Erhebung der Schiedsklage. Musterschiedsklauseln finden Sie hier. |



