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Schiedsgerichtsordnung
der German Maritime Arbitration Association

Hamburg / Bremen

Ausgabe 2012 - gültig ab 1. Januar 2012

 

ÜBERSICHT

 

§ 1   Anwendungsbereich

§ 2   Auswahl der Schiedsrichter

§ 3   Anzahl der Schiedsrichter

§ 4   Bestellung der Schiedsrichter

§ 5   Pflichten des Schiedsrichters

§ 6   Ablehnung eines Schiedsrichters

§ 7   Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens

§ 8   Sitz des Schiedsgerichtes, Registrierung des Verfahrens

§ 9   Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens

§ 10 Grundsätze des Schiedsgerichtsverfahrens

§ 11 Das Schiedsgerichtsverfahren

§ 12 Anzuwendendes Recht

§ 13 Gütliche Einigung

§ 14 Schiedsspruch

§ 15 Zustellungen und zuständiges Gericht

 
§ 1    Anwendungsbereich

  1. Haben die Parteien eines Vertrages vereinbart, dass Streitigkeiten zwischen ihnen nach den Regeln der German Maritime Arbitration Association (GMAA) entschieden werden sollen, wird diese Schiedsgerichtsordnung in der bei Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung angewendet.
  2. Die Parteien können diese Schiedsgerichtsordnung für den Einzelfall ändern oder ergänzen. Sind Schiedsrichter bereits bestellt, so sind solche Änderungen und Ergänzungen jedoch nur mit deren Zustimmung zulässig.

§ 2    Auswahl der Schiedsrichter

  1. Die Parteien sind bei der Auswahl der Schiedsrichter frei, soweit sie sich nicht in der Schiedsvereinbarung auf eine besondere Qualifikation der Schiedsrichter oder auf deren Person geeinigt haben.
  2. Personen, die als Schlichter, Mediator oder in ähnlicher Funktion in derselben Sache tätig waren, können nicht zum Schiedsrichter bestellt werden.
  3. Auf Anfrage einer Partei schlägt der Vorsitzende des Vorstandes der GMAA Schiedsrichter zur Auswahl vor.

§ 3    Anzahl der Schiedsrichter

  1. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern, sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass es aus drei Schiedsrichtern oder einem Einzelschiedsrichter bestehen solle.


§ 4    Bestellung der Schiedsrichter

  1. Besteht das Schiedsgericht aus zwei Schiedsrichtern, so bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Können sich die beiden Schiedsrichter über eine Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren nicht einigen, so bestellen sie unverzüglich einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden.
  2. Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, so bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bestellen unverzüglich den dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden.
  3. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Aufforderung per Brief, Fax oder E-Mail durch die andere Partei bestellt, so bestellt auf Antrag der anderen Partei der Vorsitzende des Vorstandes der GMAA oder sein Vertreter den Schiedsrichter. Satz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters.
  4. Können sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 2 die beiden Schiedsrichter nicht unverzüglich auf die Bestellung eines Vorsitzenden einigen, so bestellt auf Antrag einer Partei der Vorsitzende des Vorstandes der GMAA oder sein Vertreter den Vorsitzenden. Gleiches gilt, wenn die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben, sich auf diesen jedoch nicht einigen können.
  5. Die Bestellung eines Schiedsrichters oder Vorsitzenden wird mit dessen Annahme des Amtes und der Benachrichtigung der Parteien von der Bestellung wirksam.

§ 4 a     Mehrheit von Parteien auf Kläger- oder Beklagtenseite

  1. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, haben mehrere Kläger bei der Einleitung des Schiedsverfahrens gemeinsam einen Schiedsrichter zu bestellen.
  2. Richtet sich das Schiedsverfahren gegen zwei oder mehr Beklagte, so haben diese, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang einer Aufforderung per Brief, Fax oder E-Mail bei den Beklagten gemeinsam einen Schiedsrichter zu bestellen. Wird die Bestellung von den Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten empfangen, ist für die Fristberechnung der Zugang bei dem Beklagten maßgeblich, der sie als letzter empfangen hat. Die Frist kann durch den Vorsitzenden des Vorstands der GMAA oder seinen Vertreter verlängert werden. Einigen sich die Beklagten nicht innerhalb der Frist, bestellt, nach Anhörung der Parteien, der Vorsitzende des Vorstands der GMAA oder sein Vertreter zwei Schiedsrichter, soweit die Parteien nichts anderes vorsehen. Eine von der Klägerseite vorgenommene Bestellung wird durch die Bestellung durch den Vorsitzenden des Vorstands der GMAA oder seines Vertreters ersetzt. Dies hat auf den Beginn des Schiedsverfahrens keinen Einfluss.
  3. Über die Zulässigkeit des Mehrparteienverfahrens entscheidet das Schiedsgericht.


§ 5     Pflichten des Schiedsrichters

  1. Jeder Schiedsrichter ist zur Unparteilichkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Die Schiedsrichter haben das Verfahren im Rahmen der Anträge der Parteien zügig zu fördern und in angemessener Frist zu beenden.
  3. Die Schiedsrichter bewahren die Akten des Schiedsgerichtes fünf Jahre ab der Beendigung des Verfahrens gemäß § 11 Ziffer 8 auf.
  4. Die Haftung eines Schiedsrichters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, soweit er dabei nicht vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat.
  5. Für jede andere Handlung oder Unterlassung eines Schiedsrichters im Zusammenhang mit einem Schiedsgerichtsverfahren haftet dieser nur, soweit er seine Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.


§ 6     Ablehnung eines Schiedsrichters

  1. Jeder Schiedsrichter kann von einer Partei abgelehnt werden

a) in allen Fällen, in denen ein staatlicher Richter von der Ausübung des Richteramtes gesetzlich ausgeschlossen ist, oder

b) wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder

c) wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt, oder

d) wenn er die Erfüllung seiner Pflichten als Schiedsrichter ungebührlich verzögert.

  1. In jedem Stadium des Verfahrens hat jeder Schiedsrichter den Parteien alle Umstände offen zu legen, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten.
  2. Eine Partei kann den von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach seiner Bestellung bekannt geworden sind. Im Übrigen hat eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, den Ablehnungsgrund binnen zwei Wochen nach Kenntnis schriftlich darzulegen. Eine Partei kann einen Schiedsrichter ferner nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
  3. Wenn nicht binnen einer Woche nach Zugang des Ablehnungsantrags an die andere Partei und an das Schiedsgericht die andere Partei der Ablehnung zustimmt oder der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt niederlegt, entscheidet das binnen zwei Wochen ab Zugang des Ablehnungsantrags an die andere Partei und an das Schiedsgericht anzurufende, für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Oberlandesgericht.
  4. Während der Anhängigkeit eines Ablehnungsantrags kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters die mündliche Verhandlung oder das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
  5. Erklärt sich die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden, oder legt der Schiedsrichter sein Amt nach der Ablehnung nieder, oder ist dem Ablehnungsgesuch rechtskräftig stattgegeben worden, so scheidet der abgelehnte Schiedsrichter aus. Die Partei, die ihn bestellt hat oder hätte bestellen können, hat einen anderen Schiedsrichter zu bestellen, oder die beiden Schiedsrichter haben einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. § 4 Ziffern 3 und 4 gelten entsprechend.
  6. Ein aus dem Verfahren ausscheidender Schiedsrichter verliert seinen Anspruch auf Vergütung und hat bereits gemäß § 7 Ziffer 2 empfangene Zahlungen unverzüglich zurückzuzahlen, es sei denn, er hatte keinen Einfluß auf den Grund seines Ausscheidens.

§ 7     Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens

  1. Das Schiedsgericht hat Anspruch auf eine Vergütung (Gebühren, Erstattung von Auslagen und Mehrwertsteuer), für die die Parteien als Gesamtschuldner haften.
  2. Für die Vergütung gelten die GMAA-Regeln für die Vergütung des Schiedsgerichts, die Bestandteil dieser Schiedsgerichtsordnung sind. Nach Einreichung der Schiedsklage kann das Schiedsgericht von den Parteien Sicherheit für die voraussichtliche Vergütung verlangen. Das Schiedsgericht kann statt der Kostensicherheit einen Vorschuss auf die Vergütung verlangen, wenn alle Schiedsrichter sich darüber einig sind. Das Schiedsgericht soll die Kostensicherheit bzw. den Vorschuss von der Kläger- und der Beklagtenseite je zur Hälfte anfordern. Es kann die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass die Sicherheit bzw. der Vorschuss geleistet werden.
  3. Ob und inwieweit ein ausländischer Kläger oder Widerkläger der anderen Partei auf deren Antrag wegen der Verfahrenskosten Sicherheit zu leisten hat, entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
  4. Jede Partei hat entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegen die Vergütung des Schiedsgerichtes und die ihr erwachsenen Kosten und Auslagen zu tragen und der anderen Partei die ihr erwachsenen Kosten und Auslagen zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten ist bis zur Höhe der sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergebenden Anwaltsgebühren für die Berufungsinstanz erstattungsfähig.

§ 8     Sitz des Schiedsgerichtes, Registrierung des Verfahrens

  1. Haben die Parteien den Sitz des Schiedsgerichtes nicht vereinbart, so bestimmt das Schiedsgericht entweder Hamburg oder Bremen zum Sitz des Schiedsgerichtes.
  2. Das Schiedsgericht meldet dem Sekretariat der GMAA jedes vor ihm begonnene Schiedsgerichtsverfahren sowie dessen Beendigung. Es sendet dem Sekretariat eine anonymisierte Ausfertigung des Schiedsspruches oder des Beschlusses zu, der das Verfahren gemäß § 11 Ziffer 8 beendet.

§ 9     Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens

  1. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt, wenn dem Beklagten von dem Kläger per Brief, Fax oder E-Mail die Bestellung eines Schiedsrichters zugeht. Diese Bestellung muss die Parteien, möglichst nebst Anschriften, und die Angabe des Streitgegenstandes enthalten.

§ 10     Grundsätze des Schiedsgerichtsverfahrens

  1. Das Schiedsgericht ist befugt, darüber zu entscheiden, ob der Schiedsvertrag rechtswirksam ist und ob das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt und für die Entscheidung des Streitfalles zuständig ist. Rügt eine Partei die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, so kann das Schiedsgericht, wenn es sich für zuständig hält, hierüber durch Zwischenschiedsspruch entscheiden. Das Schiedsgerichtsverfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Zwischenschiedsspruch gerichtlich angefochten wird.
  2. Das Schiedsgericht verhandelt mit den Parteien mündlich, es sei denn, diese verzichten übereinstimmend darauf.
  3. Das Schiedsgericht wirkt darauf hin, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen.
  4. Das Schiedsgericht gewährt den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens ausreichendes rechtliches Gehör. Das Schiedsgericht kann dazu Hinweise zur Sach- oder Rechtslage erteilen; insbesondere weist es auf bisher erkennbar übersehene Gesichtspunkte hin.
  5. Das Schiedsgericht gewährt den Parteien ausreichende Fristen zu Stellungnahmen und zur Erfüllung von Auflagen.
  6. Nimmt eine Partei binnen der ihr dazu vom Schiedsgericht gesetzten Frist nicht Stellung oder erfüllt sie eine Auflage des Schiedsgerichtes nicht fristgemäß, so gilt solche Säumnis nicht als Zugeständnis des tatsächlichen Vorbringens der anderen Partei. Das Schiedsgericht würdigt das säumige Verhalten vielmehr nach freier Überzeugung.


§ 11     Das Schiedsgerichtsverfahren

  1. Das Schiedsgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt weiter zu klären, soweit es dies für erforderlich hält. Hierzu kann es insbesondere den Parteien Auflagen erteilen, Zeugen laden und hören, Sachverständige bestellen und die Vorlage von Urkunden und anderen beweiserheblichen Sachen verlangen. An Beweisanträge der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden.
  2. Über jede mündliche Verhandlung ist von einem Schiedsrichter eine Niederschrift anzufertigen und den Parteien zu übersenden. Niederschriften von Beweisaufnahmen sind in Gegenwart der Parteien zu diktieren.
  3. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in der deutschen Sprache durchgeführt, es sei denn, das Schiedsgericht ordnet den Gebrauch der englischen Sprache an. Andere Sprachen können im Verfahren nur mit Zustimmung des Schiedsgerichtes und der Parteien gebraucht werden.
  4. Die Schiedsklage und Ladungen sind den Parteien gegen Empfangsnachweis zu übermitteln, es sei denn, dass die Parteien eine andere Art der Bekanntmachung vereinbart haben.
  5. Die Parteien übermitteln sich gegenseitig alle Schriftsätze und sonstigen Stellungnahmen mit Anlagen zweifach und jedem Schiedsrichter ein weiteres Exemplar.
  6. Jede Partei kann sich durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten lassen.
  7. Das Schiedsgericht ist befugt, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen anzuordnen; zur Anordnung anderer vorläufiger oder sichernder Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand ist es nicht befugt.
  8. Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts beendet. Das Schiedsgericht kann durch Beschluss die Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens feststellen, wenn

a) der Kläger nicht innerhalb der vereinbarten oder auf Antrag des Beklagten vom Schiedsgericht bestimmten Frist die Klage begründet, oder

b)die Klage zurückgenommen wird, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt, oder

c) die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren, oder

d) die Parteien das Schiedsgerichtsverfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben, oder

e) die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

  1. Wenn die Parteien nicht ausdrücklich ein anderes Verfahrensrecht vereinbart haben, gilt Buch 10 der deutschen Zivilprozessordnung.

§ 12    Anzuwendendes Recht

  1. Haben die Parteien keine ausdrückliche  Rechtswahl getroffen, so gilt deutsches Recht als gewählt, auch für die Schiedsvereinbarung selbst.
  2. Das Schiedsgericht hat bei seiner Entscheidung die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen.
  3. Das Schiedsgericht darf nur dann nach Billigkeit entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

§ 13    Gütliche Einigung

  1. Das Schiedsgericht soll in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Regelung des Streites oder einzelner Streitpunkte bedacht sein und, wenn es dies für tunlich hält, den Parteien einen Vergleich vorschlagen.
  2. Vergleichen sich die Parteien während des schiedsgerichtlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren durch Beschluss gemäß § 11 Ziffer 8 c. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest.

§ 14    Schiedsspruch

  1. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen.
  2. Das Schiedsgericht darf Berater nicht hinzuziehen.
  3. Das Schiedsgericht ist bei Erlass des Schiedsspruches an die Sachanträge der Parteien gebunden.
  4. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und muss begründet werden. Er hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens nebst ihrer Anschriften sowie Namen und Anschriften etwaiger Prozessbevollmächtigter,

b) die Bezeichnung der Schiedsrichter, die den Schiedsspruch erlassen,

c) den Sitz des Schiedsgerichtes,

d) das Datum der Abfassung des Schiedsspruches,

e) die Entscheidungsformel,

f) den Tatbestand,

g) die Entscheidungsgründe,

h) die Entscheidung. welche Partei die Kosten des Schiedsverfahrens gemäß § 7 Ziffer 4 zu tragen hat,

i) die Unterschriften der Schiedsrichter. Besteht das Schiedsgericht aus mehr als zwei Schiedsrichtern, und ist die Unterschrift eines Schiedsrichters, der an der Abstimmung über den Schiedsspruch mitgewirkt hat, nicht zu erlangen, so reicht die Unterschrift der übrigen Schiedsrichter aus. Die unterschreibenden Schiedsrichter haben unter dem Schiedsspruch zu vermerken, dass die Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht zu erlangen war.

Der Schiedsspruch ist den Parteien in je einer Urschrift zuzustellen.

  1. Auf Antrag einer Partei hat das Schiedsgericht durch einen Ergänzungsschiedsspruch, der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, über die Höhe der von den Parteien zu tragenden und zu erstattenden Kostenbeträge zu entscheiden. Ziffern 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
  2. Das Schiedsgericht ist befugt, den Schiedsspruch unter Angabe des Schiffsnamens, aber ohne sonstige individualisierende Angaben, insbesondere ohne Nennung der Parteien, etwaiger Zeugen und Sachverständiger, zu veröffentlichen, es sei denn, eine der Parteien widerspricht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Schiedsspruches.

§ 15    Zustellungen und zuständiges Gericht

  1. Zustellungen im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung können durch Gerichtsvollzieher oder durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden. Ist ein zuzustellendes Schriftstück in anderer Weise zugegangen, so gilt es als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs zugestellt.
  2. Hat eine Partei einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt, sollen Zustellungen an diesen erfolgen.
  3. Jeder einzelne Schiedsrichter ist von den anderen Schiedsrichtern bevollmächtigt und von den Parteien ermächtigt, Zustellungen - auch des Schiedsspruches - vorzunehmen.
  4. Zuständiges staatliches Gericht (§ 1062 ZPO) ist das für den Sitz des Schiedsgerichtes zuständige Oberlandesgericht; für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist (§ 1050 ZPO), das Amtsgericht, das für den Sitz des Schiedsgerichts zuständig ist.