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Hinweis

Ein Schiedsgericht ist nur dann für die Erledigung einer Streitsache - anstelle und unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsverfahrens - zuständig, wenn die Streitparteien dies vereinbart haben. Die Vereinbarung muss sich auf alle oder einzelne Streitigkeiten beziehen, welche in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen können; sie kann also vor oder nach Entstehung des Anspruches getroffen werden. Schiedsfähig sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche, auch solche gegen den Staat oder andere öffentlich-rechtliche Institutionen.