Erläuterungen

Download (PDF 171 KB)

Schiedsgerichtsordnung

 

Erläuterungen zum neuen Schiedsverfahrensrecht
und zur GMAA-Schiedsordnung

Prof. Dr. Rolf Herber, Hamburg  (13.11.1998)

I. Vorbemerkung

II. Das Schiedsgericht
   
   1. Schiedsvereinbarung
    
2. Konstituierung des Schiedsgerichts
    
3. Befangenheit, Ablehnung
    
4. Rechtsverhältnis der Schiedsrichter, Gebühr
    
5. Gerichtliche Aufsicht


III. Das Schiedsverfahren
    
 
1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
    
2. Verfahrensgrundsätze
       
a) Rechtliches Gehör
       
b) Parteiherrschaft, Parteimaxime
       
c) Mündliche Verhandlung
    
3. Anzuwendendes Recht

IV. Verlauf des GMAA-Schiedsverfahrens
    
 
1. Bestellung der Schiedsrichter
    
2. Einleitung des Schiedsverfahrens
     
3. Ort des Schiedsverfahrens
     
4. Vertretung
     
5. Schiedsklage, bestimmende Schriftsätze
    
6. Beweisaufnahme
    
7. Sichernde Maßnahmen
    
8. Einstellungsbeschluss
    
9. Schiedsvergleich
  
10. Schiedsspruch
  
11. Beendigung des Schiedsverfahrens
  
12. Wirkungen des Schiedsspruchs
  
13. Aufhebung des Schiedsspruchs

I. Vorbemerkung

Die Schiedsordnung der GMAA ist im Herbst 1998 neu gefasst worden. Dies hat seinen Grund darin, dass das deutsche Schiedsverfahrensrecht durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 neu geregelt worden ist. Bei dieser Gelegenheit sind einige andere Verbesserungen der Schiedsordnung vorgenommen worden.

Die Neufassung stellt eine Gelegenheit dar, zur GMAA-Schiedsordnung allgemein kurzgefasste Erläuterungen zu geben, welche Schiedsrichtern und Parteien bei ihrer Arbeit nützlich sein können. Dabei kann es sich nicht um einen rechtswissenschaftlichen Kommentar handeln, vielmehr nur um einige Hinweise für die praktische Handhabung.

Vorab ist vor allem darauf hinzuweisen, dass die neue Schiedsordnung noch mehr als nach früherem Recht auf dem rechtlichen Hintergrund des Schiedsverfahrensrechts des Zehnten Buchs der ZPO (§§ 1025 ff) gesehen werden muss. Das neue Schiedsverfahrensrecht stellt - anders als das frühere - ein in sich geschlossenes System des staatlichen Rechts über die Schiedsgerichtsbarkeit dar. Diese Vorschriften sind deshalb bei der Durchführung eines Schiedsverfahrens in Deutschland stets im Auge zu behalten. Sie sind nur zum Teil in die Schiedsgerichtsordnung eingeflossen, gelten aber selbstverständlich - soweit sie nicht dispositiv sind und die Schiedsgerichtsordnung andere Regelungen trifft - für jedes Schiedsverfahren.

Die Neuerungen, welche durch das SchiedsVfG (vom 22. Dezember 1997, BGBl I 3224) eingetreten sind, sind vor allem in zwei Aufsätzen eingehend behandelt worden, auf die ergänzend verwiesen wird: Kronke, Internationale Schiedsverfahren nach der Reform, Recht der Internationalen Wirtschaft 1998 S. 257 ff; Osterthun, Das neue deutsche Recht der Schiedsgerichtsbarkeit, Transportrecht 1998, Seite 177 ff. Inzwischen liegt auch die das neue Recht berücksichtigende 2. Auflage von Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren (C. H. Beck Verlag, München 1998) vor. Außerordentlich aufschlussreich ist im übrigen die Begründung zum Regierungsentwurf des Schiedsverfahrensgesetzes (Bundestagsdrucksache 13/5274), die weitgehend auf einen Bericht der vom Bundesjustizministerium zur Vorbereitung eingesetzten Sachverständigenkommission zurückgeht.

zurück

II. Das Schiedsgericht

1. Schiedsvereinbarung

Ein Schiedsgericht ist nur dann für die Erledigung einer Streitsache - anstelle und unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsverfahrens - zuständig, wenn die Streitparteien dies vereinbart haben. Die Vereinbarung muss sich auf alle oder einzelne Streitigkeiten beziehen, welche in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen können (§ 1029 ZPO); sie kann also vor oder nach Entstehung des Anspruches getroffen werden. Schiedsfähig sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche, auch solche gegen den Staat oder andere öffentlich-rechtliche Institutionen.

Auf das Schiedsverfahren - und damit auch auf die Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsklausel - ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet (§ 1025 Abs. 1 ZPO). Der Ort wird in der Regel von den Parteien vereinbart. Fehlt die Vereinbarung, so bestimmt das Schiedsgericht diesen Ort (§ 1043 Abs. 1 ZPO; nach § 8 GMAA ist dies entweder Hamburg oder Bremen). Das Gesetz enthält einige Bestimmungen für den Fall, dass der Schiedsort im Ausland liegt oder zur Zeit der Konstituierung des Schiedsgerichts noch nicht bekannt ist (§ 1025 Abs. 2, 3 ZPO), die jedoch im GMAA-Verfahren praktisch keine Rolle spielen dürften.

Für die Schiedsvereinbarung bestehen nach dem neuen Recht andere Formvorschriften als bisher: sie muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien oder Telegrammen enthalten sein, wobei auch Formen nicht schriftlicher Nachrichtenübermittlung genügen, sofern sich der Inhalt später nachweisen lässt (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz führt zusätzlich noch Sonderformen der Vereinbarung auf, nämlich das Schweigen auf ein die Schiedsvereinbarung enthaltendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben (§ 1031 Abs. 2 ZPO), die Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück (§ 1031 Abs. 3 ZPO) und die Begebung eines Konnossements, in welchem ausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsklausel Bezug genommen wird (§ 1031 Abs. 4 ZPO). Gerade die letztgenannte Form ist im GMAA-Verfahren nicht selten; das Gesetz ist hier nicht sehr klar gefasst: dem allein geregelten Fall einer Inkorporationsklausel (bei der die Bezugnahme im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich auf die Schiedsabrede hinweisen muss) muss als stärkere Form der Vereinbarung auch die im Konnossement selbst enthaltene Schiedsklausel gleichstehen. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung.

Sondervorschriften für Verbraucher (§ 1031 Abs. 5 ZPO) verlangen für die Vereinbarung eine gesonderte, von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnete Urkunde. Als Verbraucher ist eine natürliche Person definiert, die bei dem der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellten Geschäft zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO). Im Gegensatz zum bisherigen Recht, nach dem die besondere Formvorschrift für alle Parteien außer Vollkaufleuten galt (§ 1027 aF ZPO) finden die allgemeinen, flexibleren Bestimmungen damit praktisch für alle Kaufleute einschließlich der früheren Minderkaufleute Anwendung.

Da diese Vorschriften im Einzelfall Zweifel über die formwirksame Vereinbarung mit sich bringen können, liegt es nahe, zu Beginn des Verfahrens nochmals die Übereinstimmung der Parteien über die Schiedsvereinbarung festzustellen. Rechtlich ist dies allerdings nicht unbedingt erforderlich, weil nach § 1031 Abs. 6 ZPO der Mangel der Form durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt wird. Wichtig ist jedoch, zu Beginn der Verhandlung eine - üblicherweise im Protokoll der ersten Verhandlung dokumentierte - Vereinbarung über die Anwendung der GMAA-Schiedsgerichtsordnung herbeizuführen, weil diese in vielen Punkten Konkretisierungen oder Abweichungen gegenüber dem in der ZPO geregelten Verfahren vorsieht.

zurück

2. Konstituierung des Schiedsgerichts

Die GMAA-Schiedsordnung enthält Vorschriften über die Bildung des Schiedsgerichts, die in der Neufassung klarer strukturiert worden sind.

Entgegen der Regel des § 1034 Abs. 1 S. 2 ZPO besteht nach den GMAA-Regeln mangels abweichender Vereinbarung ein Zweier-Schiedsgericht. Dabei bleibt es in Abweichung von dem geänderten Gesetz. Die Vorschriften über die Ernennung der Schiedsrichter (§ 4) weichen von den gesetzlichen Regeln (§ 1035 ZPO) insofern ab, als bei Unterlassung der Schiedsrichterbenennung sowie bei mangelnder Einigung der Parteien über einen Einzelschiedsrichter oder der beiden Schiedsrichter eines Dreier-Schiedsgerichts auf einen Vorsitzenden nicht das Gericht, sondern der Vorstand der GMAA den Schiedsrichter bestellt; die Neufassung stellt zudem klar, daß der Vorsitzende des Vorstandes der GMAA hierbei durch seinen Vertreter im Vorstand vertreten werden kann.

Bei der Auswahl der Schiedsrichter sind die Parteien grundsätzlich frei; es kann jedoch - und wird häufig - in der Schiedsvereinbarung eine besondere Qualifikation verlangt werden. Dies kann etwa durch eine Umschreibung wie "commercial men, experienced in grain trade" geschehen.

zurück

3. Befangenheit, Ablehnung

Schiedsrichter müssen unparteiisch sein. Deshalb können sie bei Besorgnis der Befangenheit von einer Partei abgelehnt werden (§ 6 Abs. 1 GMAA; § 1036 ZPO). Sie haben, um den Parteien die Entscheidung darüber, ob sie einen Ablehnungsantrag stellen wollen, zu ermöglichen, alle Umstände offen zu legen, die ihre Ablehnung rechtfertigen können (§ 6 Abs. 1 S. 2 GMAA; § 1036 Abs. 1 ZPO).

§ 6 Abs. 1a GMAA sieht als Ablehnungsgrund zunächst jede Beziehung zur Streitsache an, die nach § 41 ZPO einen Richter von der Ausübung des Richteramtes ausschließen würde. Das ist der Fall, wenn

- er selbst Partei des Rechtsstreits ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

- es sich um eine Angelegenheit seines (auch früheren) Ehegatten, eines Verwandten oder Verschwägerten handelt;

- er in dieser Sache zum Prozessbevollmächtigten oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war oder berechtigt ist, als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten;

- er in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;

- er in dieser Angelegenheit bereits als Richter oder Schiedsrichter tätig geworden ist.

§ 6 Abs. 1b GMAA nennt - in Übereinstimmung mit § 1036 Abs. 2 ZPO - den praktisch wichtigsten Grund: Umstände, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Insoweit ist große Ehrlichkeit der Schiedsrichter bei der Mitteilung solcher Umstände angebracht. Denn eine Partei kann sich, sofern ihr solche Umstände nicht bekannt geworden sind (dann werden sie durch Versäumnis rechtzeitiger Ablehnung gegenstandslos), später jederzeit noch zur Ablehnung entschließen. Es muss, wie die Formulierung klar zeigt, nicht wirklich die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit fehlen, vielmehr genügen bloße Verdachtsmomente. Die Rechtsprechung ist hier recht streng (vgl. die Beispiele bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 1032 Rn. 3, 4); Ablehnungsgründe sind danach insbesondere alle Formen intensiveren Kontaktes mit einer Partei, insbesondere auch - selbst vor der Ernennung - eingehende Besprechungen der Rechtslage. Im Hinblick auf das Fehlen einer zweiten Instanz geht die Rechtsprechung sogar so weit, dass sie einen Einzelschiedsrichter, der von einer der Parteien in einem anderen Verfahren als Schiedsrichter benannt worden ist, für befangen hält. Auch jede Form von Privatgutachten, die vor dem Verfahren erstellt worden sind, macht den Schiedsrichter für das Verfahren befangen. Da die Ablehnung bis zum Erlass des Schiedsspruchs möglich ist, können bei späterer begründeter Ablehnung und der Notwendigkeit der Neubestellung eines anderen Schiedsrichters (und Wiederholung großer Teile des Verfahrens) den Parteien erhebliche Kosten entstehen, für welche der abgelehnte Schiedsrichter ersatzpflichtig sein kann. Diese Ersatzpflicht kann dadurch vermieden werden, dass möglichst alle auch nur den leisesten Anlass zu Zweifeln gebenden Tatsachen offen gelegt werden, weil sie dann durch Unterlassen der Rüge geheilt werden.

§ 6 Abs. 1c GMAA enthält einen weiteren Ablehnungsgrund: Der Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn er die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert. Hier handelt es sich nicht um besondere Beziehungen zu den Parteien oder der Streitsache, sondern um Unfähigkeit oder Unwilligkeit zu sachgemäßer Durchführung des Verfahrens. Deshalb handelt es sich nicht eigentlich um einen Ablehnungs-, sondern um einen Abberufungsgrund (den das Gesetz, § 1038 ZPO, auch so behandelt). In der Sache sind die Wirkungen jedoch dieselben.

Nicht vorausgesetzt ist eine bestimmte Sachkunde des Schiedsrichters. Die Schiedsvereinbarung kann insoweit allerdings Anforderungen stellen, deren Nichterfüllung dann einen Ablehnungsgrund darstellt (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Diese Anforderungen können jedoch nur formaler Natur sein, etwa Besitz eines bestimmten Befähigungsnachweises (Patent); dazu auch oben Ziffer 2 ("Commercial men"). Mangelnde Beherrschung der Verfahrenssprache ist - da dieses Erfordernis in der Schiedsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist - für das ICC-Schiedsverfahren als Ablehnungsgrund abgelehnt worden (vgl. Kronke, RIW 1998, 257, 258).

Erklärt eine Partei die Ablehnung eines Schiedsrichters, so endet dessen Amt, wenn die andere Partei sich damit einverstanden erklärt oder der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt niederlegt (§ 6 Abs. 3 GMAA). Geschieht dies (innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis von der Ablehnung) nicht, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Oberlandesgericht (§ 6 Abs. 3 GMAA). Anders als nach dem Gesetz (§ 1037 Abs. 2 S. 2 ZPO) ist im GMAA-Verfahren keine Entscheidung des Schiedsgerichts der des staatlichen Gerichts vorgeschaltet; das hat seinen Grund vor allem darin, dass eine solche Entscheidung bei einem Zweier-Schiedsgericht, welches nach den GMAA-Regeln den Normalfall darstellt, nicht möglich ist.

Auch während das Verfahren schwebt, kann der abgelehnte Schiedsrichter weiterhin am Verfahren teilnehmen, selbst einen Schiedsspruch erlassen oder daran mitwirken (§ 1037 Abs. 3 S. 2 ZPO). Dies wird sich jedoch im Hinblick auf die Risiken, welche damit für das Verfahren und für den Schiedsrichter im Falle späterer positiver Entscheidung über den Ablehnungsantrag verbunden sind, nicht empfehlen; wird dem Antrag später stattgegeben, so kann der Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr.1d ZPO aufgehoben werden. Dadurch können den Parteien und dem Schiedsrichter Kosten entstehen. Es wird in jedem Einzelfall vom Schiedsgericht sorgfältig zu prüfen sein, ob das Verfahren - etwa wegen nach seiner Ansicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines (vielleicht sogar wiederholten) Ablehnungsantrags und wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Entscheidung - fortgesetzt werden sollte.

zurück

4. Rechtsverhältnis der Schiedsrichter, Gebühr

Das Auftragsverhältnis zwischen Schiedsrichter und der ihn benennenden Partei ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB. Daraus ergibt sich, dass der Schiedsrichter Ersatz seiner Aufwendungen und eine angemessene Vergütung verlangen kann. In GMAA-Verfahren sind Aufwendungsersatz und Vergütungen durch die der Schiedsordnung beigegebenen GMAA-Regeln für die Vergütung des Schiedsgerichts konkretisiert.

Der Schiedsrichter hat aufgrund des Schiedsrichtervertrages bestimmte Pflichten gegenüber den Schiedsparteien. Diese Pflichten bestehen, auch wenn er von einer Seite benannt ist, gegenüber beiden Parteien; der Schiedsrichter hat eine richterähnliche Stellung, die ihn insbesondere zu richterlicher Objektivität - also nicht nur zur Wahrnehmung der Interessen der ihn benennenden Partei - verpflichtet.

Zu seinen Pflichten gehört zunächst und vor allem, den Rechtsstreit zu fördern und möglichst rasch zu einer Entscheidung zu gelangen. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Verletzt der Schiedsrichter seine den Parteien gegenüber bestehende Pflicht zu zügiger Verhandlungsführung, zur Verschwiegenheit und zu unvoreingenommener, nach bestem Wissen rechtlich richtiger Entscheidung des Rechtsstreites, so kann er den Parteien schadenersatzpflichtig werden. Grundsätzlich haftet er für jedes Verschulden, soweit es sich um formale Fehler im Verfahren handelt, die den Parteien - etwa durch den Mangel der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs oder durch ungebührliche Verzögerung des Verfahrens - Schäden verursachen. Die Rechtsprechung lässt allerdings von dieser strengen Haftung Ausnahmen für die Spruchtätigkeit zu. Nach Rechtsprechung und Literatur (BGHZ 15, 12 ff; Schütze, Rn. 60 mwN) haftet der Schiedsrichter für unrichtige Schiedssprüche nur nach denselben Grundsätzen wie ein staatlicher Richter; letzterem kommt das Richterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB zugute, er haftet nur bei Bestechung und Rechtsbeugung, also vorsätzlich falscher Anwendung des Rechts. Nach der Rechtsprechung gilt dieses Privileg, das dem Schiedsrichter durch Auslegung des Schiedsrichtervertrages zuerkannt wird - der Schiedsrichter soll nicht weitergehend als ein ordentlicher Richter haften, um seine Entscheidungsfreudigkeit nicht zu beeinträchtigen - selbst dann, wenn in den Schiedsspruch (Tenor) ein verfahrensrechtlich unzulässiger Ausspruch aufgenommen wird.

Gelegentlich kommt in Schiedsrichterverträgen eine Haftungsbegrenzung darüber hinaus vor; in der Literatur wird vielfach die Auffassung vertreten, daß eine weitergehende Haftungsbefreiung des Schiedsrichters nicht angemessen und deshalb unzulässig sei (Schütze aaO Rn. 43).

zurück

5. Gerichtliche Aufsicht

Das Schiedsverfahren vollzieht sich nicht völlig frei von gerichtlicher Aufsicht. Das neue Recht hat jedoch die Fälle gerichtlicher Tätigkeit in diesem Zusammenhang wesentlich eingeschränkt (§ 1026 ZPO). Während des Schiedsverfahrens - also nach Bildung des Schiedsgerichts und bis zur Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung - darf das Gericht nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen tätig werden.

zurück

III. Das Schiedsverfahren

1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Entscheidung hierüber

Die Vereinbarung einer Schiedsklausel setzt die Schiedsfähigkeit des Anspruchs voraus. Diese ist immer gegeben, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt (§ 1030 Abs. 1 S. 2 ZPO). Das wird in seerechtlichen Streitigkeiten praktisch immer der Fall sein.

Das neue Recht stellt in § 1040 ZPO die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts als Grundsatz fest, der auch in § 10 Nr. 1 GMAA festgelegt ist: Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang damit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Während vor Bildung des Schiedsgerichts eine Klage auf Feststellung der Zulässigkeit und der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens - also die Überprüfung der Wirksamkeit der Schiedsklausel - beim staatlichen Gericht zulässig bleibt (§ 1032 Abs. 2 ZPO), kann nach Bildung des Schiedsgerichts nur noch das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit entscheiden. Dies ist jedoch mehr verfahrensrechtlich als praktisch von Bedeutung: Wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit annimmt, hat es hierüber in der Regel durch Zwischenentscheid zu entscheiden, gegen den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (innerhalb eines Monats) erhoben werden kann (§ 1040 Abs. 3 ZPO). Letztlich entscheidet also im Streitfall doch das staatliche Gericht darüber, ob die Schiedsvereinbarung wirksam den Rechtsweg ausgeschlossen hat.

In beiden Fällen staatlicher Beurteilung der Schiedsklausel - bei Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. § 1032 Abs. 3 ZPO) und bei Anrufung des Gerichts gegen den die Zuständigkeit annehmenden Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 ZPO) - ermöglicht das Gesetz dem Schiedsgericht, sein Verfahren einzuleiten oder fortzusetzen bis zum Schiedsspruch. Dadurch soll der Verzögerungstaktik einer Partei begegnet werden. Das Schiedsgericht wird jedoch im eigenen Interesse sehr sorgfältig zu prüfen haben, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder im Interesse einer Partei sogar Gebrauch machen muß; ist eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen und liegt eine negative gerichtliche Entscheidung nicht fern, so könnte die unangemessen rasche Durchführung des Verfahrens in diesen Fällen zu Ersatzpflichten der Schiedsrichter führen.

Die so genannte "Kompetenz-Kompetenz" des Schiedsgerichts hat also letztlich keine Bindungswirkung für das staatliche Gericht. Diese kann wohl auch nicht durch Vereinbarung geschaffen werden (Osterthun, TranspR 1998 S. 181).

zurück

2. Verfahrensgrundsätze

Das schiedsrichterliche Verfahren ist, wie das staatliche Gerichtsverfahren, von einigen allgemeinen Grundsätzen bestimmt.

a) Rechtliches Gehör

Von zentraler Bedeutung für jedes Gerichtsverfahren ist, dass den Parteien rechtliches Gehör gewährt werden muss. Dieses Gebot spielt im Schiedsverfahren praktisch eine noch wichtigere Rolle als im gerichtlichen Prozess, weil das Schiedsverfahren in der Regel keine Anfechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung zulässt. Wird etwa in einem erstinstanzlichen staatlichen Urteil ein Gesichtspunkt als entscheidungserheblich herausgestellt, den die Parteien während des Verfahrens nicht erkannt und mit dem sie sich deshalb nicht auseinandergesetzt hatten, so besteht immerhin die Möglichkeit der Anfechtung dieser Entscheidung. Im Schiedsverfahren muß unter allen Umständen vermieden werden, dass die Parteien sowohl hinsichtlich der festgestellten Tatsachen als auch hinsichtlich der rechtlichen Überlegungen des Schiedsgerichts durch den Schiedsspruch überrascht werden. Dies erfordert ein besonders offenen Gespräch mit den Parteien während der Verhandlung.

Der Grundsatz, der in § 1042 Abs. 1 ZPO hervorgehoben ist, bedeutet im einzelnen unter anderem folgendes:

Jede Partei muss ausreichend die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt dem Schiedsgericht und den anderen Beteiligten darzulegen. So weit diese Ausführungen schriftlich gemacht werden, sind sie der anderen Partei so rechtzeitig mitzuteilen, dass diese sich dazu äußern kann. Das rechtliche Gehör muss auch zu verfahrensleitenden Entscheidungen des Schiedsgerichts - etwa zu Entscheidungen über Anträge auf Fristverlängerung - gewährt werden. Findet eine Beweisaufnahme statt, so müssen die Parteien Gelegenheit haben, hieran mitzuwirken und zu dem Ergebnis Stellung zu nehmen. Urkunden müssen allen Beteiligten zur Einsicht offen stehen, soweit sich eine Partei hierauf bezieht.

Allgemein ist wegen der besonderen Bedeutung dieses Verfahrensgrundsatzes zu empfehlen, den Sach- und Streitstand jeweils ausführlich mit den Parteien zu erörtern. Andererseits hat das Schiedsgericht naturgemäß darauf zu achten, dass nicht eine Partei das Gebot rechtlichen Gehörs zu unangemessener Verzögerung des Verfahrens missbraucht.

zurück

b) Parteiherrschaft, Parteimaxime

Das Schiedsverfahren wird weitergehend als das gerichtliche Verfahren durch den Grundsatz der Parteiherrschaft gekennzeichnet (§ 1042 Abs. 3 ZPO). Dieser Grundsatz geht hinaus über den im Zivilprozess - und deshalb auch im Schiedsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche - herrschenden Grundsatz der Parteimaxime.

Parteimaxime bedeutet, dass das Gericht und ebenso das Schiedsgericht grundsätzlich von den Tatsachenbehauptungen der Parteien auszugehen hat; es erhebt Beweise über von ihm für entscheidungserheblich gehaltene Tatsachen, soweit sie vorgetragen und bestritten werden. Unstreitiger Vortrag ist vom Schiedsgericht als Grundlage der Entscheidung zu akzeptieren. Ergänzt wird dieser Grundsatz der Parteimaxime allerdings durch die Pflicht des Gerichts, auf sachgerechte Anträge und vollständigen Tatsachenvortrag hinzuwirken. Dagegen scheidet eine Ermittlung von Tatsachen von Amts wegen aus.

Tatsachen im Sinne der Parteimaxime sind auch ausländische Rechtsvorschriften, die das Schiedsgericht nicht von sich aus zu kennen und zu ermitteln braucht; es ist Sache der Parteien, entsprechende Unterlagen, gegebenenfalls Gutachten, beizubringen.

Die Parteiherrschaft bedeutet darüber hinaus, dass die Parteien eines Schiedsverfahrens, welches seine Rechtfertigung allein in der Schiedsvereinbarung findet, in jeder Lage des Verfahrens dieses durch Vereinbarung beeinflussen können. So können sie etwa übereinstimmend Einzelheiten des Verfahrens bestimmen, sich damit auch über Anordnungen des Schiedsgerichts hinwegsetzen. So können sie etwa vereinbaren, dass eine bestimmte, vom Schiedsgericht für notwendig gehaltene Beweisaufnahme nicht oder nicht in der vorgesehenen Form durchgeführt wird. Sie können auch Vereinbarungen in der Schiedsklausel jederzeit ändern. Nach § 1 Nr. 2 S. 2 GMAA bedürfen solche Änderungen nach Ernennung der Schiedsrichter deren Zustimmung.

zurück

c) Mündliche Verhandlung

Während das Schiedsgericht nach dem Gesetz (anders als das staatliche Gericht, welches grundsätzlich mündlich verhandelt) frei entscheiden kann, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchzuführen ist (§ 1047 ZPO), sieht § 10 Nr. 2 GMAA vor, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, sofern nicht die Parteien darauf verzichten.

zurück

3. Anzuwendendes Recht

Das Schiedsgericht hat den Rechtsstreit in gleicher Weise wie das staatliche Gericht nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Eine Entscheidung "nach Billigkeit" - also ohne Berücksichtigung spezieller Rechtsnormen - ist nur zulässig, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben; eine solche Vereinbarung ist auch während des Verfahrens noch möglich.

Handelt es sich, wie bei seerechtlichen Streitigkeiten in der Regel, um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug, so ist zunächst nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts festzustellen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass das deutsche Schiedsverfahrensrecht (also §§ 1025 ff ZPO) - gegebenenfalls in der Modifikation durch die GMAA - stets anzuwenden ist, wenn das Schiedsgericht das Verfahren in Deutschland durchführt. Den Verfahrensort bestimmt - soweit er nicht durch die Schiedsvereinbarung oder Vereinbarung der Parteien festgelegt ist - das Schiedsgericht (§ 1043 Abs. 1 ZPO).

Das auf die Entscheidung des Gerichts materiell anzuwendende Recht bestimmt sich nach einer in das Schiedsverfahrensrecht besonders aufgenommenen Vorschrift (§ 1051 ZPO), deren es jedoch eigentlich nicht bedurft hätte, da sie in der Sache mit den allgemeinen Rechtsanwendungsregeln bei Vertragsverhältnissen (Art. 27, 28 EGBGB) übereinstimmt. Danach haben es die Parteien zunächst in der Hand, das anwendbare Recht zu vereinbaren. Geschieht dies, so hat nach ausdrücklicher gesetzlicher Klarstellung die Verweisung auf eine bestimmte Rechtsordnung stets den Charakter einer Verweisung auf deren sachliche Bestimmungen; wird also eine Rechtsordnung vereinbart, die ihrerseits für den zur Entscheidung stehenden Fall auf eine andere Rechtsordnung weiter verweist, so ist diese Weiterverweisung nicht zu beachten, vielmehr das Sachrecht der in Bezug genommenen Rechtsordnung anzuwenden. Überlegungen in der Literatur (vgl. etwa Kronke, RIW 1998, 262f), ob als vereinbartes "Recht" nur staatliche Rechtsvorschriften oder auch Regelungswerke anderer Art angesehen werden können, dürften praktisch wenig erheblich sein: Werden etwa die York Antwerp Rules oder auch die Haag/Visby-Rules als solche vereinbart, so spielt es praktisch keine Rolle, ob man dies als eine Vereinbarung einer Rechtsordnung oder (zutreffend) als die Vereinbarung materieller Vertragsbedingungen ansieht.

Eine erstaunlicherweise wenig erörterte Zweifelsfrage ist, ob das Schiedsgericht auch Vereinbarungen anzuwenden hat, die gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen. Wird etwa das Recht eines Staates vereinbart, das nicht den zwingenden Rechtsvorschriften des deutschen Seefrachtrechts im Rahmen von dessen Geltungsbereich nach Art. 6 EGBGB entspricht, so würde ein deutsches Gericht die Rechtswahl insoweit nicht anerkennen. Ob dies auch für ein Schiedsgericht gilt, ist fraglich, nach meiner Auffassung jedoch grundsätzlich anzunehmen, weil die schiedsgerichtliche Entscheidung in möglichster Übereinstimmung mit der Entscheidung stehen sollte, die ein staatliches Gericht treffen würde. Allerdings wird man beiden Parteien in der Regel zugestehen müssen, dass sie auch von zwingenden Vorschriften - die im Bereich des Seehandelsrechts in aller Regel zum Schutz einer Partei und nicht staatlicher Interessen erlassen worden sind - übereinstimmend abweichen.

Ist eine bestimmte Rechtsordnung nicht vereinbart, so ist diejenige zu wählen, zu der der Sachverhalt die engsten Verbindungen aufweist (§ 1051 Abs. 2 ZPO). Praktisch läuft dies auf eine Anwendung von Art. 28 Abs. 1 hinaus, wobei die für das Seerecht besonders wichtige Sonderform des Art. 28 Abs. 4 EGBGB wohl problemlos mit angewendet werden darf.

zurück

IV. Verlauf des GMAA-Schiedsverfahrens im einzelnen

1. Bestellung der Schiedsrichter

Die Ernennung der Schiedsrichter ist in § 4 GMAA eingehend geregelt. Danach bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter. Ist ein Dreier-Schiedsgericht vereinbart oder entstehen im Verlaufe des Verfahrens Meinungsverschiedenheiten unter den beiden Schiedsrichtern über eine Entscheidung im Schiedsverfahren, so bestellen die beiden Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Bestellung eines Vorsitzenden einigen oder wird die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters notwendig, so erfolgt diese Bestellung durch den Vorsitzenden der GMAA oder seinen Stellvertreter.

Hierin liegt eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 1035 Abs. 3, 4 ZPO, nach der in einem solchen Fall der Vorsitzende oder Ersatzschiedsrichter vom zuständigen Gericht zu bestellen ist.

Hat eine Partei einen Schiedsrichter durch Mitteilung über die Bestellung an die andere Partei ernannt, so ist sie hieran gebunden (§ 1035 Abs. 2 ZPO).

Ergänzend zu den Anmerkungen oben unter Ziffer II ist hier nochmals auf die in § 5 GMAA wiederholten Grundverpflichtungen des Schiedsrichters hinzuweisen: er muss unparteilich sein, Verschwiegenheit bewahren und das Verfahren zügig fördern. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass er nicht Interessenvertreter einer Partei ist, sondern objektiv zu urteilen hat. Eine Verletzung dieser Pflicht ist bei Vorsatz nach § 336 StGB strafbar. Auch eine Verschleppung des Verfahrens zugunsten der Partei, die den Schiedsrichter ernannt hat, ist pflichtwidrig und kann zumindest zu einer Schadenersatzpflicht führen.

Wegen der Ablehnung von Schiedsrichtern vgl. oben unter Ziffer II. 3.

zurück

2. Einleitung des Schiedsverfahrens

Nach § 9 GMAA beginnt das Schiedsverfahren mit der schriftlichen Benennung eines Schiedsrichters gegenüber dem Beklagten. Die Benennung kann auch durch Telegramm, Telex oder Telefax erfolgen, muss jedoch dem Beklagten zugehen. Diese Anforderung geht über das Gesetz hinaus, welches lediglich den Zugang des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, erfordert (§ 1044 S. 1 ZPO); dieser Antrag muss nach dem Gesetz nur die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung (nicht jedoch die anspruchbegründenden Tatsachen) enthalten (§ 1044 S. 2 ZPO).

Der Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, der danach auch nach den GMAA-Regeln neben der Mitteilung der Schiedsrichterbestellung auch die der das Schiedsverfahren betreffenden Angaben nach § 1044 S. 2 ZPO erfordert, ist in verschiedener Hinsicht verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich bedeutsam: Mit diesem Zeitpunkt tritt die so genannte Schiedshängigkeit ein, die in etwa der Rechtshängigkeit im ordentlichen Verfahren entspricht.

Materiellrechtlich führt die Schiedsrichterbenennung nach § 9 GMAA (anders als der bloße Antrag nach § 1044 S. 1 ZPO, sofern darin noch kein Schiedsrichter angegeben ist) zur Unterbrechung der Verjährung (§ 220 Abs. 1, 2 BGB).

Auch nach Schiedshängigkeit bleibt allerdings die Möglichkeit, nach § 1032 ZPO Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens beim zuständigen Gericht zu stellen, bis zur Bildung des Schiedsgerichts - also bis zur Ernennung auch des Schiedsrichters durch den Beklagten oder die GMAA - bestehen (§ 1032 Abs. 2 ZPO).

zurück

3. Ort des Schiedsverfahrens

Nach § 8 GMAA hat das Schiedsgericht, sofern nicht die Parteien eine Vereinbarung hierüber getroffen haben, den Sitz des Schiedsgerichts festzulegen. Nach den GMAA-Regeln muss dies Hamburg oder Bremen sein; das Schiedsgericht wird den Ort wählen, zu dem der Rechtsstreit nähere Bezüge hat, mit Vorrang den des Sitzes des Beklagten.

Der Sitz des Schiedsgerichts im Sinne des § 8 GMAA ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1043 ZPO. Damit ist er für eine Reihe verfahrensrechtlicher Fragen von entscheidender Bedeutung: Das zwingende Verfahrensrecht der §§ 1025 ff. ZPO gilt nur bei Verfahrensort im Inland; nur in diesem Falle gilt der Schiedsspruch als ein inländischer (§ 1060 ZPO), der anders als ein ausländischer (§ 1061 ZPO) für die Vollstreckung keiner besonderen Anerkennung im Inland bedarf. Ferner entscheidet der Schiedsort über die gerichtliche Zuständigkeit nach § 1062 ZPO.

Der vereinbarte oder festgesetzte Sitz nach § 8 GMAA bedeutet jedoch nicht, dass das Schiedsgericht nicht an jedem anderen ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung sowie zur Beweisaufnahme zusammentreten kann (§ 1043 Abs. 2 ZPO), es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart.

zurück

4. Vertretung

Die Parteien können sich durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten lassen (§ 11 Nr. 6 GMAA). Diese brauchen - wie die Schiedsrichter - nicht Juristen zu sein. Jedoch dürfen Rechtsanwälte von der Vertretung nicht ausgeschlossen werden (§ 1042 Abs. 2 ZPO).

zurück

5. Schiedsklage, bestimmende Schriftsätze

Nach Einleitung des Schiedsverfahrens - nicht notwendig bereits mit dem Antrag - hat der Schiedskläger eine Schiedsklage einzureichen (§ 11 Nr. 4 GMAA). Falls nötig, hat das Schiedsgericht ihm hierfür eine Frist zu setzen.

In der Schiedsklage hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen (§ 1046 Abs. 1 S. 1 ZPO). Reicht der Kläger eine Klage innerhalb der festgesetzten Frist nicht ein oder entspricht diese nicht den Anforderungen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren durch Beschluss (§ 11 Nr. 8a GMAA; § 1048 Abs. 1 ZPO).

Die Schiedsklage muss schon im Hinblick auf die Wirkung der Schiedshängigkeit erkennen lassen, welcher Anspruch aus einem bestimmten, darzulegenden Sachverhalt hergeleitet wird. Sie muss, wie die Klage vor dem ordentlichen Gericht, einen bestimmten Klagantrag enthalten; dieser ist auch deshalb erforderlich, weil das Schiedsgericht bei Erlass des Schiedsspruchs an die Sachanträge der Parteien gebunden ist (§ 14 Nr. 3 GMAA), also insbesondere nicht über den Klagantrag hinausgehen kann.

Wie im gerichtlichen Verfahren braucht allerdings der auf eine Geldzahlung gerichtete Klagantrag nicht stets beziffert zu werden; hängt die Bestimmung des Betrages von einer Schätzung des Schiedsgerichts - etwa bei Wertverlust eines beschädigten Gegenstandes - ab (§ 287 ZPO), so lässt die Rechtsprechung auch einen unbezifferten Klagantrag zu, der jedoch durch Darlegung der Schätzungsgrundlagen zu untermauern ist.

Der Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen ist - spätestens bei Bestreiten durch den Beklagten - die Angabe geeigneter Beweismittel hinzuzufügen. Das Schiedsgericht kann hierzu auch Auflagen erteilen (§ 11 Nr. 1 S. 2 GMAA).

Nach Eingang der Klage hat das Schiedsgericht dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme (Klagerwiderung) zu geben (§ 1046 Abs. 1 S. 1 ZPO); auch hierfür ist gegebenenfalls eine Frist zu bestimmen.

Im übrigen hat das Schiedsgericht - in Verfolg seiner Verpflichtung, den Fortgang des Verfahrens zu fördern - prozeßleitende Verfügungen über Termine zur mündlichen Verhandlung oder zur Beibringung weiterer Angaben zu treffen. Termine sind stets im Benehmen mit den Parteien festzulegen.

Die Verhandlung ist nach den GMAA-Regeln (§ 10 Nr. 2) - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - stets mündlich. Über die Verhandlung ist von einem der Schiedsrichter eine Niederschrift anzufertigen und den Parteien zu übersenden (§ 11 Nr. 2 S. 1 GMAA); nach den GMAA-Regeln darf also kein besonderer Protokollführer hinzugezogen werden.

Die Verhandlungssprache ist Deutsch. Nach den GMAA-Regeln kann das Schiedsgericht den Gebrauch der englischen Sprache anordnen, den Gebrauch anderer Sprachen jedoch nur mit Zustimmung aller Beteiligten (§ 11 Nr. 3 GMAA).

Während allgemein Schriftsätze und sonstige Stellungnahmen zweifach der anderen Partei und einfach jedem Schiedsrichter zu übermitteln sind (§ 11 Nr. 5 GMAA), sind Schiedsklage, Ladungen und fristsetzende Verfügungen des Schiedsgerichts den Parteien durch den Gerichtsvollzieher oder durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zuzustellen (§ 11 Nr. 4, § 15 Nr. 1 S. 1 GMAA).

zurück

6. Beweisaufnahme

Das Schiedsgericht hat den im Streit befindlichen Sachverhalt zu ermitteln, soweit es dies für erforderlich hält; dabei ist es an Beweisanträge der Parteien nicht gebunden (§ 11 Nr. 1 S. 1, 3 GMAA). Diese großzügige Regelung soll eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen. Sie stellt jedoch keinen Freibrief für eine Ermittlung von Amts wegen dar. Das Schiedsgericht darf lediglich in dem Umfang Beweise erheben, in welchem es diese zur Klärung von Tatsachen, die unter den Parteien streitig sind und auf die es nach Auffassung des Schiedsgerichts für die rechtliche Beurteilung ankommt, für erforderlich hält. Ist eine Tatsache unter den Parteien nicht streitig, so kann das Gericht, wenn es Zweifel daran hat, ob die Parteien deren Bedeutung für den Rechtsstreit richtig einschätzen, durch Hinweise zur weiteren Klärung beitragen. Eine Beweisaufnahme ohne bestimmten Antrag wird vor allem bei Beweis durch Augenscheinseinnahme und durch Sachverständigengutachten in Betracht kommen.

Beweismittel sind, wie im allgemeinen Zivilprozessrecht, der Zeugenbeweis, der Beweis durch Sachverständige, der Beweis durch Urkunden, der Beweis durch Parteivernehmung, der Beweis durch Augenschein und der Beweis durch Auskunft (etwa von Behörden).

Das Schiedsgericht kann Zeugen laden und hören (§ 11 Nr. 1 S. 2 GMAA), deren Erscheinen vor dem Schiedsgericht jedoch nicht erzwingen. Weigert sich ein Zeuge zu erscheinen, so bleibt dem Schiedsgericht nur die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht (dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist, § 1062 Abs. 4 ZPO) die Durchführung der Beweisaufnahme zu beantragen (§ 1050 S. 1 ZPO); dieser Antrag wird zweckmäßig nicht vom Schiedsgericht selbst, sondern von der beweisbelasteten Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts gestellt (§ 1050 S. 1 ZPO).

Der vor dem Schiedsgericht erschienene Zeuge ist zur Aussage nicht verpflichtet. Deshalb ergibt sich bei seiner Vernehmung vor dem Schiedsgericht - anders als bei der Beweisaufnahme nach § 1050 ZPO durch das Amtsgericht - auch nicht die Frage, ob der Zeuge wegen besonderer Nähe zu dem Streitgegenstand oder den Parteien des Schiedsverfahrens ein Zeugnisverweigerungsrecht hat; der Zeuge braucht deshalb auch nicht über ein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt zu werden, sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass er im Schiedsverfahren zur Aussage überhaupt nicht verpflichtet ist. Eine Beeidigung ist dem Schiedsgericht - anders als im englischen Schiedsverfahrensrecht, wo dies die Regel ist - nicht möglich; wird sie für erforderlich gehalten, so muß sie nach § 1050 ZPO durch das Gericht vorgenommen werden.

Im allgemeinen werden in der Praxis Zeugen von der beweisbelasteten Partei gestellt.

Sachverständige sollte das Gericht stets im Benehmen mit den Parteien auswählen. Ob es Sachverständige benötigt, entscheidet es nach eigenem Ermessen; angesichts dessen, daß Schiedsrichter häufig im Hinblick auf ihren besonderen Sachverstand bestellt werden, wird das Schiedsgericht häufig auf die Bestellung benannter Sachverständiger verzichten, wenn es eigene entsprechende Sachkunde hat. Diese Sachkunde darf es sich allerdings nicht durch die Hinzuziehung von sachkundigen Beratern in die Beratungen des Schiedsgerichts selbst verschaffen (§ 14 Nr. 2 GMAA); die Verhandlungen des Schiedsgerichts sind vertraulich, Dritte dürfen nicht hinzugezogen werden. Auch hinsichtlich ausländischen Rechts wird das Schiedsgericht oft selbst hinreichend sachkundig sein oder sich doch durch Literatur sachkundig machen können.

Beweisaufnahmen, insbesondere Augenscheinseinnahmen können an jedem Ort vorgenommen werden, den das Schiedsgericht für zweckmäßig hält. Es versteht sich von selbst, daß dabei auf ein angemessenes Verhältnis der Kosten zum Streitgegenstand zu achten ist.

zurück

7. Sichernde Maßnahmen

Das Schiedsgericht ist befugt, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen anzuordnen (§ 11 Nr. 7, 1. HS GMAA). Mit dieser jetzt vorgenommenen Erweiterung machen die GMAA-Regeln von der durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz neu geschaffenen Möglichkeit (§ 1041 ZPO) - teilweise - Gebrauch, auf Antrag einer Partei sichernde Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand anzuordnen. Es handelt sich hierbei etwa um die Vorlage von Urkunden, die Sicherstellung von Beweismaterial wie beschädigte Schiffs- oder Maschinenteile o. ä. Auch hier ist, wie bei der Beweisaufnahme, das Schiedsgericht jedoch nicht befugt, die Vollziehung einer angeordneten Maßnahme von sich aus durchzusetzen; diese kann vielmehr nur auf Antrag einer Partei vom zuständigen Gericht erzwungen werden (§ 1041 Abs. 2 ZPO).

Eine Beweissicherung vor Einleitung des Schiedsverfahrens ist den Schiedsrichtern - auch wenn sie schon feststehen sollten - nicht möglich. Hier kann nur das selbständige Beweissicherungsverfahren der ZPO vor einem ordentlichen Gericht zur Beweissicherung dienen.

Die Formulierung des § 11 Nr. 7 GMAA stellt klar, dass Arreste - also namentlich das Festhalten eines Schiffes oder die Anordnung einer Zahlungssperre - vom Schiedsgericht nach den GMAA-Regeln nicht ausgesprochen werden können. Die Regeln machen insoweit von der an sich nach § 1042 ZPO gegebenen gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch. Dies geschieht aus gutem Grund: Arreste sind im Hinblick auf die hohen Schäden, die dadurch für den Antragsgegner entstehen können und die nach deutschem Recht auch ohne Verschulden vom Antragsteller zu ersetzen sind (§ 1045 ZPO), für die Parteien besonders gefährlich. Sie bergen aber auch für die Schiedsrichter die Gefahr einer Haftung bei fehlerhafter Anordnung. Zwar müssen sie auch nach den neuen Rechtsvorschriften der ZPO (§ 1041 Abs. 2) vom Gericht gebilligt werden, doch liegt hierin nicht unbedingt eine Entlastung der Schiedsrichter von ihrer Verantwortung. Diese Verantwortung sollte den GMAA-Schiedsrichtern nicht zugemutet werden. Es bleibt deshalb insoweit bei der bisherigen Übung: Arreste und andere sichernde Maßnahmen - auch solche in Bezug auf Beweismittel, die das Schiedsgericht nach § 11 Nr. 7 1. HS GMAA vornehmen könnte - können stets auch während des Schiedsverfahrens auf Antrag einer Partei vom zuständigen Gericht (das sich hier nach allgemeinen Regeln des Arrestrechts bestimmt) vorgenommen werden (§ 1033 ZPO).

zurück

8. Einstellungsbeschluß

Neu im GMAA-Verfahren ist die Beendigung des Verfahrens durch einen einstellenden Beschluss (§ 11 Nr. 8 GMAA). Er dient der Klärung der Verhältnisse bei Verfahren, die nicht weiter betrieben werden; der Beschluss beendet die Schiedshängigkeit in den Fällen, die nicht durch einen Schiedsspruch abgeschlossen werden. Die Gründe ergeben sich aus der erwähnten Vorschrift.

zurück

9. Schiedsvergleich

Das Hinwirken auf einen Vergleich ist den Schiedsrichtern nach § 13 Nr. 1 GMAA zur besonderen Pflicht gemacht worden. Kommt es zu einem Vergleich, so kann dieser wie bisher protokolliert werden; das Verfahren ist dann durch Beschluss des Schiedsgerichts zu beenden (§ 10 Nr. 8, § 13 Nr. 2 GMAA). Auf Antrag der Parteien hält das Gericht den Vergleich jedoch in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest (§ 13 Nr. 2 GMAA); dann handelt es sich um einen normalen Schiedsspruch, der ohne besondere Einstellung das Verfahren nach § 11 Nr. 8 GMAA beendet. Dies entspricht der neuen Rechtslage, die den Schiedsvergleich alter Form beseitigt hat (§ 1053 ZPO). Auch in diesem Schiedsspruch ist ausdrücklich anzugeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt (§ 1053 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Hintergrund für diese Gesetzesänderung ist darin zu sehen, dass Schiedssprüche im Gegensatz zu Schiedsvergleichen ohne weiteres als Schiedssprüche - auch international nach der New Yorker Konvention von 1958 - vollstreckbar sind.

zurück

10. Schiedsspruch

Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen (§ 14 GMAA). Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und muss begründet werden. § 14 Nr. 4 GMAA enthält über den Inhalt nähere Angaben.

Ergibt sich bei einem Zweier-Schiedsgericht keine Mehrheit, so sehen die GMAA-Regeln (§ 4 Nr. 1 S. 2) vor, dass die Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter bestimmen, der notfalls, wenn sie sich nicht einigen, vom Vorsitzenden der GMAA bestellt wird. Hierin liegt eine Abweichung von § 1056 Abs. 2 Nr, 3 ZPO, wonach bei Nichteinigung das Schiedsverfahren durch Beschluss einzustellen ist.

Nur bei einem Dreier-Schiedsgericht anzuwenden ist § 1052 Abs. 2 ZPO, wonach bei Weigerung eines Schiedsrichters an der Mitwirkung die übrigen Schiedsrichter unter bestimmten Voraussetzungen ohne ihn entscheiden dürfen. Auf ein Zweier-Schiedsgericht passt diese Vorschrift nicht.

Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern zu unterschreiben (§ 14 Nr. 4 i GMAA, § 1054 Abs. 1 S. 1 ZPO). Weigert sich ein Schiedsrichter, die Unterschrift zu leisten, oder ist er aus anderen Gründen verhindert, so genügt es, wenn die übrigen Schiedsrichter unterschreiben, sofern es sich um ein Schiedsgericht mit mehr als zwei Schiedsrichtern handelt (§ 14 Nr. 4 i GMAA). Dies kann gelegentlich vorkommen, wenn ein Schiedsrichter in der Sache überstimmt worden ist. Es ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine schwere Pflichtverletzung handelt, die erkennen lässt, dass der Schiedsrichter seine unparteiische Aufgabe nicht verstanden hat.

Der Schiedsspruch ist zu begründen (§ 14 Nr. 4 g GMAA). An die Begründung können nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden, die für ein gerichtliches Urteil gelten (dazu im einzelnen Schütze, Rn. 203). Die Begründung muss jedoch die Überzeugung der Schiedsrichter und eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln der Parteien enthalten.

Eine "dissenting opinion" ist - entgegen einer etwas missverständlichen Bemerkung in der Begründung zum Regierungsentwurf des Schiedsverfahrensgesetzes (Bundestagsdrucksache 13/7 5274, S. 56) - nicht zulässig. Sie enthält, wie Schütze (Rn. 204) mit Recht sagt, eine Verletzung des Beratungsgeheimnisses und macht den gesamten Schiedsspruch anfechtbar.

Besonders hervorzuheben ist, dass der Schiedsspruch schriftlich ergeht. Dies steht im Gegensatz zu einem Gerichtsurteil, welches durch die mündliche Verkündung wirksam wird. Der Schiedsspruch wird wirksam mit der Unterschrift durch die Schiedsrichter. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten bei Ankündigungen und insbesondere einer mündlichen Verkündung des Schiedsspruches vor dessen schriftlicher Absetzung: Sie kann die Richter befangen machen und zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern führen, als Einwendungen der Parteien nach der mündlichen Verkündung nicht mehr berücksichtigt werden, obgleich sie im Hinblick darauf, dass der Schiedsspruch erst mit der schriftlichen Absetzung wirksam wird, berücksichtigt werden müssten.

Der Schiedsspruch muss sich nicht notwendig auf den gesamten Streitgegenstand beziehen. Es sind sowohl Zwischen-Schiedssprüche (etwa über prozessuale Vorfragen wie Prozessfähigkeit einer Partei, ein präjudizielles Rechtsverhältnis oder die Zuständigkeit des Gerichts) als auch Teil-Schiedssprüche (bei Entscheidungsreife nur eines Teiles des geltend gemachten Anspruchs) als auch Vorbehalts-Schiedssprüche (bei Vorbehalt etwa der Geltendmachung eines zur Aufrechnung gestellten Anspruchs) möglich. Dagegen kann das Schiedsgericht nicht, wie ein ordentliches Gericht, einen Anerkenntnis- oder Versäumnis-Schiedsspruch erlassen; wird ein Anspruch in der Sache anerkannt, so ist dies naturgemäß bei der materiellen Entscheidung zu berücksichtigen, Säumnis führt zu einer Entscheidung nach Lage der Akten.

Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§13 Abs. 2 GMAA) ist formal ein normaler Schiedsspruch. Erleichtert ist lediglich die Begründung.

Der Schiedsspruch enthält eine Kostenentscheidung; dies ist in § 1057 ZPO jetzt ausdrücklich vorgeschrieben. Welcher Partei die Kosten aufzuerlegen sind und gegebenenfalls in welchem Verhältnis entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Regelmäßig wird die unterliegende Partei die Kosten zu tragen haben. Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren hat das Schiedsgericht auch die Höhe der Kosten - soweit sie bei Beendigung des Verfahrens feststehen - festzusetzen (§ 1056 Abs. 2 ZPO); dies ist darauf zurückzuführen, dass ein besonderes Kostenfestsetzungsverfahren im Schiedsverfahren nicht zur Verfügung steht. Die Kostenfestsetzung bezieht sich nicht auf Gebühren der Schiedsrichter, weil diese dann in eigener Sache entscheiden würden; Streitigkeiten hierüber müssen außerhalb des Schiedsverfahrens ausgetragen werden.

Ist die Festsetzung von Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, ist hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch zu entscheiden (§ 1057 Abs. 2 S. 2 ZPO). § 14 Nr. 6 GMAA sieht diesen Ergänzungsschiedsspruch als den Normalfall an; das dürfte jedoch nicht ausschließen, die Kostenentscheidung mit dem Schiedsspruch sogleich zu verbinden, sofern - was allerdings im Hinblick auf § 14 Nr. 6 GMAA im Gegensatz zum Gesetz erforderlich ist - ein entsprechender Antrag vorliegt.

Der Schiedsspruch ist nach § 14 Nr. 5 GMAA den Parteien in je einer Urschrift zuzustellen (d. h. also durch Gerichtsvollzieher oder eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zu übersenden, § 15 Nr. 1 GMAA). Die Zustellung, die in dieser förmlichen Form im Gesetz nicht vorgeschrieben ist (§ 1054 Abs. 4 ZPO), ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Schiedsspruch, jedoch maßgebend für den Beginn der Frist zur Stellung eines Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs beim Gericht (von drei Monaten, vgl. § 1059 Abs. 3 ZPO). Der Schiedsspruch ist anders als nach bisherigem Recht nicht mehr bei Gericht niederzulegen. Die Niederlegung, die schon bisher die Ausnahme darstellte, ist keine Voraussetzung mehr für die Vollstreckbarerklärung.

zurück

11. Beendigung des Schiedsverfahrens

Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird das Schiedsverfahren auch dann, wenn ein Schiedsspruch nicht ergeht, durch Beschluss beendet (§ 1056 ZPO, § 11 Nr. 8 GMAA). Die Gründe sind im einzelnen aufgeführt. Die förmliche Beendigung hat den Zweck festzustellen, dass das Amt der Schiedsrichter erloschen ist und dass eine von Gerichten oder anderen Schiedsgerichten zu beachtende Schiedshängigkeit nicht mehr besteht.

Diese Vorschrift dürfte auch dann anzuwenden sein, wenn die Parteien trotz Beendigung des Streits in der Hauptsache eine Kostenentscheidung wünschen. Dann ergeht ein Schiedsspruch nur zu den Kosten; das Verfahren im übrigen ist durch Beschluss zu beenden. Auch für diesen isolierten Kostenschiedsspruch bedarf es eines Antrags.

zurück

12. Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Er kann jedoch vollstreckt werden nur aufgrund eines gerichtlichen Vollstreckungsurteils. Dieses ist von der Partei, die die Vollstreckung beabsichtigt, beim zuständigen Oberlandesgericht (Hamburg oder Bremen, je nach Sitz des Schiedsgerichts) zu beantragen (§§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Antrag wird abgelehnt, wenn einer der Gründe für die Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) vorliegt.

zurück

13. Aufhebung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch kann durch gerichtliche Entscheidung auf einen (falls nicht von den Parteien anders vereinbart) innerhalb einer Frist von drei Monaten einzureichenden Antrag vom zuständigen Oberlandesgericht aufgehoben werden. Die Aufhebungsgründe sind in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend aufgeführt.

§ 1059 Abs. 5 ZPO stellt klar, dass eine Aufhebung des Schiedsspruchs durch richterliches Urteil dazu führt, dass die Schiedsabrede - sofern nicht deren Ungültigkeit den Grund für die Aufhebung darstellt - wieder auflebt. Das Schiedsgericht muss allerdings neu bestellt werden; das ist theoretisch mit den bisherigen Schiedsrichtern möglich (sofern nicht ein Aufhebungsgrund in deren Person lag), jedoch nicht geboten, wenn nicht die Schiedsrichter ausnahmsweise schon im Schiedsvertrag bestimmt sind.

zurück