| SS
01 - 09 |
Einstellung des
Schiedsverfahrens wegen Unmöglichkeit der Fortsetzung |
Schiedsverhandlung
vom 05.05. u.
02.07.2009 in Hamburg
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Wenn
trotz fehlender Armut einer Schiedspartei der auf sie entfallende
Schiedsgerichts-Vorschuss nicht eingezahlt wird, ist die Fortsetzung des
Schiedsverfahrens rein tatsächlich unmöglich und wird es durch Beschluss
gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingestellt; im danach möglichen Prozess
vor einem staatlichen Gericht ist eine Schiedseinrede unzulässig.
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| SS
03 - 05 |
Fehlfracht |
Schiedsverhandlung
vom 21.12.2005
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Streitig ist ein
Anspruch auf Fehlfracht aus einer Verschiffung. Insbesondere ist
streitig, ob eine Einigung zwischen den Schiedsparteien über den
Fehlfrachtanspruch im Wege eines Vergleichs zustande gekommen und
bindend ist.
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Das Verfahren ist zwar
nicht unter GMAA-Regularien abgewickelt worden, aber ist doch relevant
für die Schifffahrt.
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| SS
02 - 05 |
Verlässt das Schiff den
Ladehafen, bevor die Drei-Tage-Frist abgelaufen ist,
steht dem Charterer ein
Anspruch auf Schadenersatz zu. |
Schiedsverhandlung
vom 19.05.2005
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| SS
01 - 05 |
Arbitration Award |
Schiedsverhandlung
vom 08.11.2005
in Hamburg
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| SS
01 - 02 |
Ablehnung
des Vorliegen eines Versicherungsfalls nach Totalverlust |
Schiedsverhandlung
vom 15.02.2002
in Hamburg
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Die
Klägerin war seit Mitte 1997 Eigentümer des MS „Nordland“. Sie hatte
das Schiff seitdem bei der Beklagten mit der Versicherungssumme von DM
15.000.000 kaskoversichert.
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Das
Schiff lief am 29. August 2000 im Mittelmeer östlich der griechischen
Insel Kythira auf einen Felsen auf, sank mit dem Hinterschiff, in dem
sich seine Hauptmaschine befand, auf Grund und wurde infolgedessen von
der Klägerin zum Totalverlust erklärt.
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Die
Beklagte lehnte das Vorliegen eines Versicherungsfalls jedoch ab und
weigert sich, die Versicherungssumme zu zahlen.
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| SS
03 - 01 |
Ersatz
eines Nässeschadens an einer Teilladung Holz |
Schiedsverhandlung
vom 11.12.
2001
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Zur Haftung des Kapitäns
gemäß §§ 511 ff HGB
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Der
Kapitän, der mit einer Decklast bewusst in eine Schlechtwettergebiet
einläuft, haftet für den Schaden, der an der Decklast durch überkommende
Seen entsteht.
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Die
üblichen Freizeichnungsklauseln in den Konnossementen betreffen
derartige Schäden nicht.
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Ist
die Decklast durch See- und Süßwasser beschädigt, so haftet der
Kapitän für den durch Süßwasser entstandenen Schaden nicht. Der
gesamte Schaden ist deshalb zu quoteln.
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| SS
02 - 01 |
Zahlung
von Versicherungsleistungen für Schäden aus abgetretenem Recht |
Schiedsverhandlung
vom 10.4.
2001
in Hamburg
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Die
Schiedsklägerin verlangt von der Schiedsbeklagten aus abgetretenem
Recht die Zahlung von Versicherungsleistungen für Schäden am Boiler
des MS ....., die auf einer Seereise von Hongkong nach Kaohsiung
eingetreten waren, sowie für Kosten, die für einen Mietboiler
aufzuwenden waren.
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SS 01 - 01 |
Anfängliche
Ladungsuntüchtigkeit? |
Schiedsverhandlung
vom 21.6.2001
in Hamburg |
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Wird
ein Schiff, das die Reise aus eigener Kraft durchführt, in schlechtem
Wetter von der Besatzung aufgegeben, und wird es später zunächst von einem
Berger und dann von der eigenen Besatzung aus eigener Kraft zum
Bestimmungshafen gefahren, so ergibt sich hieraus nicht, dass das Schiff
seeuntüchtig war.
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| SS
03 - 00 |
Schadenersatz wegen Schäden an einer Ladung |
Schiedsverhandlung
vom 30.11.2000
in Hamburg/Bremen |
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Die
Parteien streiten um Schadenersatz wegen Schäden an einer Ladung,
welche die Schiedsbeklagte für die Rechtvorgängerin der
Schiedsklägerin zu verschiffen hatte.
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Primär
streiten die Parteien darum, ob der dem Transport zugrunde liegende Vertrag eine GMAA-Schiedsklausel
enthält.
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| SS
02 - 00 |
Seetransport
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Schaden aus fehlerhafter Stauung
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Schiedsverhandlung
vom 18. 1. 2000
in Hamburg
mit einer
Anmerkung von
RA Dr. F. Strube
Bremen
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§§ 254,558 BGB; § 556 HGB;
NYPE-C/P
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§ 558 BGB ist nicht auf einen
Zeitchartervertrag anzuwenden.
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Auch wenn der Charterer im Vertrag die
Verpflichtung zu laden, zu stauen, zu trimmen und zu entlöschen übernommen
hat, ist der Kapitän nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Stauung
zu überwachen. Der aus der fehlerhaften Stauung entstandene Schaden ist
deshalb in analoger Anwendung des §254 BGB von den Parteien anteilig zu
tragen.
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| SS
01 - 00 |
Schadenersatz
wegen Nichterfüllung des Seefrachtvertrag |
Schiedsverhandlung
vom 11. 7. 2000
mit einer kritischen
Anmerkung von
RA Dr. K. F. Puchta
Hamburg |
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Die
Wendung „24 office-hours“ bezieht sich nur auf Bürozeiten, nicht
aber auf Nachtzeiten, Feiertage oder Wochenenden.
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Zu
den Anforderungen an die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne
des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Charterer im Falle der
Nicht-Gestellung des Schiffes.
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Die
Nachfrist nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB kann wirksam erst nach
Eintritt des Verzuges gesetzt werden. Eine entsprechende Erklärung
des Charterers im Hinblick auf die Andienung des Schiffes vor Ablauf
des laycan ist daher gegenstandslos. Sie ist auch nicht geeignet, eine
Fälligkeit der Verpflichtung zur Andienung des Schiffes vor Ablauf
des laycan zu begründen.
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Zu
der Frage, ob das Setzen einer Nachfrist nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB
im Hinblick auf die Verpflichtung des Charterers zur Andienung des
Schiffes entbehrlich ist.
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Eine
ernsthafte und endgültige Verweigerung der Erfüllung kann daran
liegen, dass der Schuldner seine Leistung erst für einen Zeitpunkt
lange nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ankündigt. Eine solche
Verzögerung aber liegt nicht vor, wenn das vereinbarte laycan am 15.
Januar endet und der Reeder die Andienung des Schiffes mit laycan am
20. Januar bis 5. Februar ankündigt.
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Befindet
sich der Reeder in Verzug, weil er das Schiff nicht innerhalb des
laycan angedient hat, so kann der Charterer gegebenenfalls Ersatz
seines Verzugsschadens verlangen (§§ 284 ff. BGB). Ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht ihm dagegen grundsätzlich
nicht zu.
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| SS
01 - 99 |
Schadenersatzansprüche aus
Frachtvertrag |
Schiedsverhandlung
vom
10. 11. 1999
in Hamburg |
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Gegenstand der Entscheidung eines
Hamburger Schiedsgerichtes war die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen aus einem Frachtvertrag.
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§ 326 BGB - Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung bei verspäteter Andienung eines
Seeschiffes unter einem Seefrachtvertrag
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| SS 01 - 98 |
Zeitcharter |
Mock-Arbitration
vom
25. 6. 1998
in Hamburg |
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Das Schiff kann nicht wirksam in eine Zeitcharter angeliefert
werden, wenn es nicht der in der Charter festgelegten Beschaffenheit entspricht.
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Zur Anwendung einer Klausel, die dem Zeitcharterer das Recht
gibt, die Charter zu kündigen, wenn der Reeder vor der Anlieferung dem Charterer
mitteilt, dass das Schiff zur Zeit des delivery date nicht anlieferungsfähig sei, auf den
Fall, dass eine solche Notiz vom Reeder nicht gegeben wurde, er aber hierzu verpflichtet
gewesen ist.
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| S
02 - 98 |
Berührung zweier Ankerlieger |
Schiedsverhandlung
vom
26. 5. 1998
in Hamburg |
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