Schiedsverfahren
Unter Kaufleuten bestand schon immer das Bedürfnis nach schnellen, einfachen und kostengünstigen Verfahren zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Bereits im Römischen Reich war daher die Schiedsgerichtsbarkeit als außergerichtliche Form der Streibeilegung anerkannt. Heute sind die Grundzüge von Schiedsverfahren in Deutschland im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, wobei die New York Convention von 1958 international Mindeststandards garantiert. Innerhalb dieses Rahmens sind die Parteien frei, das Verfahren selbst zu bestimmen. Dabei können Sie sich auch vorgefertiger Regeln bedienen, wie sie z.B. die GMAA zur Verfügung stellt.
Erste Voraussetzung für ein Schiedsverfahren (englisch: arbitration) ist eine Schiedsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien. Dadurch wird der Rechtsweg zu den staatlichen Zivilgerichten (in Deutschland: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) ausgeschlossen. In der Schifffahrt finden sich Schiedsvereinbarungen (auch „Schiedsklauseln" genannt) häufig in Charter-, Seefracht-, Werft-, Management- und Bereederungs- oder auch Gesellschaftsverträgen. Sie können aber auch z.B. bei Kollisionen nachträglich vereinbart werden.
Im Streitfall werden die Schiedsrichter von den Parteien selbst bestimmt und beauftragt. Sie entscheiden den Rechtsstreit durch einen Schiedsspruch, der wie das Urteil eines staatlichen Gerichts für die Parteien bindend ist und für vollstreckbar erklärt werden kann. Einigen sich die Parteien während des Verfahrens auf einen Vergleich, kann das Schiedsgericht diesen ebenfalls in einem Schiedsspruch („Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut") festhalten.
Im Unterschied zu einem staatlichen Gerichtsverfahren gibt es bei Schiedsverfahren in Deutschland in der Regel nur eine Instanz, d.h. die Entscheidung an sich kann nicht angefochten werden. Die Aufhebung eines Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht ist nur auf Antrag einer Partei und nur aus den in Artikel V der New York Convention bzw. § 1059 ZPO genannten Gründen möglich.
FAQ
Unterschiede zur Schlichtung, Mediation, Adjudikation und zu Schiedsgutachten
In einem Schiedsgerichtsverfahren entscheidet das Schiedsgericht endgültig und bindend über einen Streit. Bei der Schlichtung erarbeitet der Schlichter nach Anhörung der Parteien einen (schriftlichen) Vorschlag zur einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien; die Parteien sind frei, diesen Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen. Findet der Vorschlag nicht die Zustimmung der Parteien, ist das Schlichtungsverfahren ohne Ergebnis beendet und der Anspruchsteller muss entscheiden, ob er ein neues Verfahren (je nach Vereinbarung Schiedsgericht oder Prozess vor einem staatlichen Gericht) beginnen möchte. Die GMAA bietet für beide Verfahrensarten Regularien an. In der Praxis wird jedoch ganz überwiegend das GMAA-Schiedsgerichtsverfahren gewählt, auch deswegen, weil in Deutschland (anders als in den Common Law Ländern, also insbesondere England und USA) auch zum Schiedsgerichtsverfahren der Versuch einer Schlichtung gehört (§ 13 Schiedsgerichtsordnung).
Das Schiedsverfahren ist auf die Entscheidung eines Streits durch Schiedsurteil angelegt, welches in der Regel vollstreckt werden kann. Wie bei staatlichen Gerichten legen die Parteien dem Schiedsgericht zunächst in Schriftsätzen ihren jeweiligen Standpunkt dar. In einer mündlichen Verhandlung werden diese dann näher ausgeführt und Fragen des Schiedsgerichts beantwortet. Sollten sich die Parteien während des Schiedsverfahrens gütlich einigen, besteht die Möglichkeit, diese Einigung im Wege eines sogenannten Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festzuhalten, der dann wiederum vollstreckt werden kann.
Der Mediator dagegen entscheidet den Streit nicht selbst, sonder sorgt ausschließlich für eine geordnete, zielgerichtete Diskussion, in der die Parteien selbst Lösungswege erarbeiten und gegebenenfalls eine tragfähige, nachhaltige und interessengerechte Eingung erzielen. Die in aller Regel mehrstündigen Mediationsverhandlungen laufen nach einem festen, streng strukturierten Schema ab, das sicher stellt, dass alle Aspekte eines häufig vielschichtigen Konfliktes angemessen diskutiert und einer dauerhaften Lösung zugeführt werden. Das Ergebnis der Mediation ist daher nicht vollstreckbar.
In einem Schiedsgutachten beantwortet der Schiedsgutachter eine klar abgegrenzte, abstrakte Detailfrage. Diese Frage ist zumeist tatsächlicher Natur (kann also z.B. technische oder nautische Fragestellungen betreffen). Der Schiedsgutachter kann aber auch Rechtsfragen entscheiden. Das Gesetz (§ 317 BGB) spricht davon, dass die Parteien einem Dritten - dem Schiedsgutachter - die Bestimmung der Leistung überlassen. Im Gegensatz dazu entscheidet das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber, ob der von der Schiedsklägerin geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht. Im Schiedsgrichtsverfahren wird ein Rechtsstreit entschieden, im Schiedsgutachten dagegen eine tatsächliche oder rechtliche Vorfrage.
Wie bei einem Schiedsgutachten entscheided der Projektadjudikator über einzelne rechtliche, technische und wirtschaftliche Zweifelsfragen. Ziel der Adjudikation ist es aber, diese projektbeglietend direkt an Ort und Stelle auszuräumen. Da die Adjudikatoren regelmäßig bereits zu Beginn des Projektes beauftragt werden und dieses ständig begleiten (z.B. durch regelmäßige Besichtigung der Baustelle), benötigen sie keine lange Einarbeitung, wenn ein Konflikt entsteht. Im Gegensatz dazu entscheidet das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber, ob der von der Schiedsklägerin geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht. Im Schiedsgrichtsverfahren wird ein Rechtsstreit entschieden, in der Projektadjudikation dagegen eine tatsächliche oder rechtliche Vorfrage.
Warum Schiedsverfahren anstelle von staatlichen Gerichten?
Im Gegensatz zu den staatlichen Gerichten wählen die Parteien die Schiedsrichter selbst. Dabei kann je nach Streitgegenstand besondere Sach- und Rechtskompetenz sowie praktische Erfahrung berücksichtigt werden. Schiedsrichter müssen keine Juristen sein.
Bei Zweifeln an der Unparteilichkeit und der Unvoreingenommenheit eines Schiedsrichters kann dieser durch Antrag an das zuständige Gericht abgelehnt werden. Das gilt auch dann, wenn ein Schiedsrichter seiner vertraglichen Verpflichtung im Schiedsverfahren nicht nachkommt.
Im Unterschied zu einem staatlichen Gerichtsverfahren gibt es bei Schiedsverfahren in Deutschland nur eine Instanz, d.h. gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts gibt es keine Berufung. Allerdings kann ein staatliches Gericht auf Antrag einer Partei den Schiedsspruch insgesamt aufheben, wenn einer der in Artikel V der New York Convention bzw. in § 1059 ZPO genannten Gründen vorliegt, wenn also
- die Schiedsvereinbarung ungültig ist,
- eine Partei keine Kenntnis von dem Schiedsverfahren hatte oder aus anderen Gründen ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte,
- die Streitigkeit von der Schiedsabrede nicht umfasst war,
- die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung der vereinbarten Verfahrensordnung nicht entsprochen hat,
- der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
- die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
Nicht nur durch die fehlende Berufung können Schiedsverfahren in der Regel deutlich schneller erledigt werden. Schiedsrichter sind nach den Verfahrensordnungen angehalten, ein Schiedsrichteramt nur zu übernehmen, wenn sie in der Lage ist, dieses fachlich aber auch zeitlich im angemessenen Rahmen zu erledigen.
In § 5 Abs. 2 der GMAA Regeln ist beispielsweise die zügige Förderung des Verfahrens und die Erledigung in angemessener Frist als Pflicht der Schiedsrichter ausgestaltet.
Die Parteien können die Verhandlungssprache frei vereinbaren.
Die Parteien können das Schiedsverfahren durch entsprechende Vereinbarungen selbst gestalten. Dies geschieht häufig bereits durch die Einigung auf spezielle Verfahrensordnungen (wie beispielsweise die GMAA Schiedsgerichtsordnung). Aber auch die Schiedsordnungen können an die individuellen Bedürfnisse der Parteien angepasst werden. Solche Vereinbarungen können sich unter anderem auf die Anzahl oder den Umfang von Schriftsätzen sowie diesbezügliche Fristen, die einzureichenden Unterlagen oder das Erfordernis von mündlichen Verhandlungen beziehen.
Ein staatliches Gericht hat einen Rechtsstreit auf der Grundlage des anzuwendenden Rechts zu entscheiden. Dabei hat es alle anwendbaren und entscheidungserheblichen Normen dieses Rechts bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Wahl eines fremden Rechts ist nur möglich, wenn der Vertrag einen Auslandsbezug aufweist. Das ergibt sich aus Art. 1 (1) iVm. Art. 3 (1) der europäischen Rom I Verordnung. Zudem sind nur ganze Rechtsordnungen wählbar. Für Verträge mit Verbrauchern gibt es noch weitere Einschränkungen.
Von zwingenden Regelungen können die Vertragsparteien nicht abweichen.
Anders ist das nach der ganz herrschenden Meinung im Schiedsverfahren. Das wird auf die Formulierung des § 1051 (1) ZPO gestützt, der nur für Schiedsverfahren gilt und nicht für Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Dort heißt es:
„Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind.“
Aus der Möglichkeit, einzelne Rechtsvorschriften eines nationalen Rechts für anwendbar zu bezeichnen wird (umgekehrt) die Erlaubnis abgeleitet, zumindest im B2B Bereich einzelne (auch zwingende) Rechtsvorschriften einer nationalen Rechtsordnung von der Anwendbarkeit auszunehmen.
Die Gesetzesbegründung zu § 1051 (1) ZPO sagt dazu:
Der Parteiautonomie „[…] wird in besonderem Maße dadurch Rechnung getragen, daß die Parteien die maßgeblichen „Rechtsvorschriften" wählen können; sie sind also nicht auf die Wahl der Gesamtrechtsordnung eines bestimmten Staates beschränkt, sondern können Rechtsvorschriften aus verschiedenen nationalen Rechten oder auch solche, die auf internationaler Ebene erarbeitet worden sind, wählen.“
Schiedsverfahren sind in der Regel nicht öffentlich. Dadurch kann die Vertraulichkeit gewahrt werden.
Schiedsurteile sind in jedem Unterzeichnerstaat der New York Convention von 1958 grundsätzlich vollstreckbar. Das sind derzeit 168 von insgesamt 195 der von den UN anerkannten Staaten. Damit sind Schiedsurteile auch in solchen Staaten vollstreckbar, mit denen keine Vollstreckungsabkommen für Gerichtsurteile bestehen. Prominentes Beispiel ist China.
Während bei staatlichen Gerichten gegen parteiische Richter nur mit einem Befangenheitsantrag vorgegangen werden kann, gibt es beim Schiedsgericht zusätzlich das Korrektiv über den zweiten oder ggf. einen dritten Schiedsrichter.
Meistens wird der dritte Schiedsrichter von einer neutralen Organisation oder dem zuständigen OLG bestimmt. Zudem können befangene Schiedsrichter (genauso wie befangene Richter) abgelehnt werden. Die Befangenheit kann sich bei Schiedsrichtern schon aus einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit ergeben. Dazu hat beispielsweise die International Bar Association (IBA) Guidelines mit einer Ampel für Interessenkonflikte entwickelt. Darin werden Umstände beschrieben, (1) bei denen eine Übernahme des Schiedsrichteramtes kategorisch ausscheidet, (2) bei denen die Parteien bei Kenntnis den Schiedsrichter trotzdem gewähren lassen, oder (3), die der Schiedsrichter mitteilen muss, an die sich aber nicht direkt eine Befangenheit knüpft. Ob ein Schiedsrichter, der sein Amt nicht von sich aus aufgibt, befangen ist, entscheidet in Deutschland das für den Schiedsort zuständige OLG.
Die Entscheidung eines Schiedsgerichts kann nur mit dessen ausdrücklichem Einverständis auf einen Dritten erstreckt werden. Man kann einer dritten Partei in einem Schiedsverfahren nicht den Streit verkünden mit der Folge, dass das Ergebnis des Schiedsverfahrens in einem Folgeprozess zu berücksichtigen wäre. Damit würde der Dritte seinem verfassungsmäßig garantierten, gesetzlichen Richter entzogen werden. Das Schiedsgericht ist aber auch nicht an Feststellungen und Entscheidungen eines staatlichen Gerichts gebunden, vor dem einer Schiedspartei von der anderen der Streit verkündet wurde. Das kann in bestimmten Konstellationen nachteilig sein.
Warum Schiedsverfahren nach den Regeln der GMAA?
Die maritime Kompetenz der GMAA Mitglieder bildet die Grundlage für unsere Verfahrensregeln.
Im Regelfall besteht ein GMAA Schiedsgericht aus zwei Schiedsrichtern. Die Parteien können sich aber auch auf einen Einzelschiedsrichter einigen. Ein dritter Schiedsrichter wird erst erforderlich, falls bei einem Zweierschiedsgericht die Schiedsrichter nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen sollten. Dadurch können erhebliche Kosten gespart werden.
Ein GMAA Schiedsverfahren wird ohne Beteiligung einer Institution allein durch die Mitteilung an den Gegner von der Bestellung eines Schiedsrichters eingeleitet. Der Gegner muss dann seinerseits einen Schiedsrichter benennen. Dadurch entstehen deutlich schlankere und kostengünstigere Verfahrensstrukturen als bei Schiedsgerichtsinstitutionen, bei denen ein Sekretariat oder eine Geschäftsstelle die Verfahren administriert.
In vielen anderen (oft ausländischen) Schiedsordnungen wird Schiedsrichtern eine eher passive Rolle zugeordnet und sie entscheiden nur über die Sachverhalte, die ihnen von den Parteien präsentiert werden. In GMAA Verfahren sind die Schiedsrichter aufgefordert, aktiv durch zielführende Fragen und Anordnungen zur Aufklärung der Sache beizutragen.
Dabei dürfen die Schiedsrichter - im Gegensatz zu beispielsweise englischen Verfahren - ausdrücklich Vergleichsvorschläge machen. In Deutschland ist der Schiedsrichter immer auch Streitschlichter, der das Verfahren führt, aber auch jederzeit um Ausgleich bemüht ist.
Einige weitere Unterschiede der Systeme in Deutschland und England beleuchtet Klaus-A. Gerstenmaier, "The 'German Advantage' – Myth or Model?", SchiedsVZ 2010, 21.
In GMAA Verfahren gelten in der Regel der sog. Beibringungsgrundsatz und die deutschen Beweislastregeln, das bedeutet: jede Partei hat die ihr günstigen Tatsachen rechtzeitig vorzutragen und zu beweisen. Unstreitiges muss nicht bewiesen werden. Das Schiedsgericht entscheidet dann auf der Grundlage der unstreitigen und/oder bewiesenen Tatsachen. Dabei dürfen die Schiedsrichter selbst zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen und Beweise erheben. Auf einen Antrag der Parteien sind sie hierfür nicht angewiesen.
Dadurch werden umfangreiche Disclosure-Verfahren vermieden, in deren Rahmen die Schiedsrichter anordnen können, dass die Parteien ihrem Gegner vorab Einblick in sämtliche Schriftstücke, Daten und E-Mails zu gewähren haben, die für die Entscheidung relevant sein können, unabhängig davon, ob die zu beweisende Tatsache streitig ist oder nicht. Dazu gehören auch solche Geschäftsunterlagen, die für den eigenen Fall nachteilig sind, sofern sie sich im Besitz der Partei befinden oder befanden oder die Partei auf andere Weise darüber verfügt oder verfügt hat.
Die Schiedsrichter erhalten eine feste Gebühr je nach Streitwert. Die Gebührentabelle und einen Gebührenrechner finden Sie hier.
Die Höhe der Kosten ist aber auch abhängig davon, wie viele Schiedsrichter beteiligt sind und wie viele Parteien. In der Regel soll das Schiedsgericht als Zweiergericht entscheiden. Ein dritter Schiedsrichter wird erst erforderlich, falls bei einem Zweierschiedsgericht die Schiedsrichter nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen sollten. Dei Parteien können sich aber auch auf einen Einzelschiedsrichter einigen, bei damit einhergehender Kostenreduzierung.
Die grundsätzlich vorgesehene Erhöhung der Gebühren bei Mehrparteienverfahren gilt ausdrücklich nicht für versicherungsrechtliche Streitigkeiten, die dasselbe Risiko betreffen.
Durch die Vereinbarung von Fast-Track Verfahren kann eine weitere Beschleunigung aufgrund fester Fristen und eine Kostenreduzierung durch den obligatorischen Einzelrichter erzielt werden.
Das lässt sich nicht so pauschal sagen. In einer Dissertation aus dem Jahre 2006 hat J.J. Rieckhoff beide Verfahren sehr eingehend untersucht und verglichen. Er kommt nach 343 Seiten zu folgenden Ergebnissen: „Der Vorsprung Londons als seerechtlicher Schiedsplatz fußt tatsächlich mehr auf traditionellen Erwägungen denn auf normativen Vorteilen des englischen Systems." Und: „Damit ist die Hanseatische Seeschiedsgerichtsbarkeit in Hamburg/Bremen bereits zum jetzigen Zeitpunkt der englischen Seeschiedsgerichtsbarkeit in London zumindest gleichwertig, wenn nicht bereits vorzugswürdig."
Klaus-A. Gerstenmaier ("The 'German Advantage' – Myth or Model?", SchiedsVZ 2010, 21) schreibt: "I'm convinced that the German system might serve as a useful model to increase efficiency in international arbitration and, thereby, to reduce the level of costs and the duration in particular of complex cases."
Grundzüge des GMAA Schiedsverfahrens
Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt, sobald der Kläger einen Schiedsrichter bestellt und dies dem Beklagten durch Brief, Telefax oder E-Mail mitgeteilt hat (§ 9 der GMAA Schiedsgerichtsordnung). Der Beklagte wird aufgefordert, seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen.
Generell kann in jedem Vertrag die Zuständigkleit eines GMAA Schiedsgerichts vereinbart werden. Aufgrund der Nähe zur maritimen Wirtschaft sind häufig Streitigkeiten aus Seefrachtverträgen, Charterparties, Konnossementen, Schiffskauf- und Schiffbauverträgen, Managementverträgen, Bunkerlieferverträge etc. Gegenstand von GMAA Verfahren. Aber auch für Schiffsunfälle kann z. B. nachträglich ein GMAA Schiedsverfahren vereinbart werden.
Ja, grundsätzlich können die Parteien die Verfahrensregeln und den Sitz des Schiedsgerichts frei wählen. Allerdings, werden durch den Sitz des Schiedsgerichts, den sog. Schiedsort die gesetzlichen Regeln für das Schiedsverfahren bestimmt. So gelten bei einem Schiedsort in Deutschland die Bestimmungen des 10. Buchs der Zivilprozessordnung, sofern von den Parteien nichts abweichendes vereinbart wurde. Die GMAA Regeln sind auf diese deutschen Bestimmungen abgestimmt. Hier müssen Schiedsgerichte mit Sitz im Ausland besonders aufmerksam sein, wenn die GMAA Regeln mit den Schiedsgesetzten am Schiedsort kollidieren. Unabhängig vom Schiedsort ist der Verhandlungsort. So kann das Schiedsgericht auch bei einem Schiedsort im Inland einzelne Verhandlung - auch im Rahmen einer Beweisaufnahme - im Ausland abhalten.
Ja, wenn der Schiedsort in Deutschland liegt, können sogar einzelne Rechtsvorschriften aus verschiedenen Rechtsordnungen gewählt werden.
In internationalen seerechtlichen Verträgen – beispielsweise Charterparties - wird häufig die Geltung englischen Rechts vereinbart. Das hat sich im Laufe der Jahrhunderte so entwickelt. Objektive Gründe gibt es dafür nicht (mehr). Gleichwohl fällt es in der Schifffahrt häufig schwer, seinen Vertragspartner davon zu überzeugen, von diesen Traditionen abzuweichen. – Die Vorteile des deutschen Rechts zeigt eindrücklich eine von deutschen juristischen Berufsverbänden herausgegebene Broschüre „Law made in Germany".
Es gibt keinen Anwaltszwang. Jede Partei kann sich selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen. In komplexeren Fällen kann es sich jedoch empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen.
Das Schiedsgericht hat zahlreiche Möglichkeiten, säumige Parteien zur Mitarbeit zu bewegen bzw. ohne deren Mitarbeit auszukommen. Bestellt eine beklagte Partei keinen Schiedsrichter, so erfolgt die Ersatzbestellung durch den Vorsitzenden der GMAA. Reicht eine Schiedsbeklagte ihre Klagerwiderung nicht fristgerecht ein oder erscheint sie nicht zum angesetzten Termin, so kann zügig trotzdem ein Schiedsspruch ergehen.
Im Unterschied zu einem staatlichen Gerichtsverfahren gibt es gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts keine Berufung. Allerdings kann ein staatliches Gericht auf Antrag einer Partei den Schiedsspruch insgesamt aufheben, wenn einer der in Artikel V der New York Convention bzw. in § 1059 ZPO genannten Gründen vorliegt, wenn also
- die Schiedsvereinbarung ungültig ist,
- eine Partei keine Kenntnis von dem Schiedsverfahren hatte oder aus anderen Gründen ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte,
- die Streitigkeit von der Schiedsabrede nicht umfasst war,
- die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung der vereinbarten Verfahrensordnung nicht entsprochen hat,
- der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
- die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
Das entscheidet das Schiedsgericht. Üblicherweise trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Verliert eine Seite nur teilweise, muss sie dann auch nur den entsprechenden Teil der Kosten tragen. Endet das Verfahren durch einen Vergleich, so enthält dieser üblicherweise auch eine Regeleung zur Kostenverteilung.
Nein. Da die Kosten nach der GMAA Gebührenordnung aber streitwertabhängig sind, haben "small claims" auch "small costs". Durch die Vereinbarung des GMAA Fast-Track Verfahrens kann eine weitere Beschleunigung aufgrund fester Fristen und eine Kostenreduzierung durch den obligatorischen Einzelrichter erzielt werden.
Ja, ein Schiedsgericht kann auch im schriftlichen Verfahren entscheiden. Allerdings gestaltet sich in diesem Fall die Herbeiführung einer gütlchen Einigung für das Schiedsgericht sehr viel schwieriger, weil es mit den Parteien nicht zur Verhandlung räumlich zusammenkommt.
Im Regelfall keine. Die GMAA verwaltet keine Schiedsverfahren, sie stellt lediglich eine effektive Verfahrensordnung zur Verfügung, unter der die individuell ernannten Schiedsrichter autonom agieren. Der ehrenamtlich tätige Vorstand und das Sekretariat haben keinerlei Einfluss auf das konkrete Schiedsverfahren und dessen Ausgang. Lediglich in Ausnahmefällen obliegt es dem Vorstand, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen, so z.B. in dem Fall, dass der Beklagte seiner Pflicht zur Bestellung nicht fristgerecht nachkommt, oder sich mehere Beklagte nicht auf einen Schiedsrichter einigen können.
Ja. Jeder, der Ihr Vertrauen genießt und Ihnen geeignet erscheint, unabhängig und objektiv zu entscheiden, kann zum Schiedsrichter in einem GMAA-Verfahren bestellt werden.
Nein. Die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter haben die Sache unabhängig und nach Recht und Gesetz zu betrachten und kommen in aller Regel zu einer übereinstimmenden Auffassung über die Rechtslage. Nur in seltenen Fällen können sie sich nicht einigen. Dann wird ein dritter Schiedsrichter ernannt, sodass eine Mehrheitsentscheidung möglich ist.
Ja. Die Verfahren sind nicht öffentlich. Jeder Schiedsrichter und jedes Mitglied des Vorstandes, das Aufgaben nach diesen Regularien wahrnimmt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht einmal das Sekretariat der GMAA wird über den Inhalt des Verfahrens unterrichtet.
Schiedsvertragsklauseln
Es wird empfohlen, die folgende Standardklausel zur Vereinbarung eines GMAA-Schiedsgerichts in einen Vertrag aufzunehmen:
"Alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrage oder über seine Gültigkeit ergebenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association entschieden."
oder auf Englisch:
"All disputes arising out of or in connection with this contract or concerning its validity shall be finally settled by arbitration in accordance with the Arbitration Rules of the German Maritime Arbitration Association."
Soll zunächst versucht werden, eine Lösung des Konflikts durch Mediation zu erreichen, empfiehlt sich folgende Klausel:
"Wegen aller sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage ergebenden Streitigkeiten wird vor Durchführung eines Schiedsverfahrens ein Mediationsverfahren nach der Mediationsordnung der German Maritime Arbitration Association durchgeführt. Über alle nach Beendigung des Mediationsverfahrens noch verbleibenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association."
oder auf Englisch:
"Any disputes arising out of or in connection with this contract shall, prior to the commencement of arbitration, be submitted to mediation under the under the Mediation Rules of the German Maritime Arbitration Association. After completion or termination of the mediation process, any remaining disputes between the parties shall be submitted to arbitration under the Arbitration Rules of the German Maritime Arbitration Association ".
Rechtlich gleichermaßen bindend ist die Kurzform:
"GMAA-Arbitrage"
oder auf Englisch:
"GMAA Arbitration"
D. Ausführliche Klausel
Zu dem identischen GMAA-Schiedsverfahren führt die ausführliche Klausel, die noch mehr Klarheit insbesondere für die Vertragsparteien bringt, die bisher keine Erfahrungen mit der GMAA-Schiedsverfahren gemacht haben.
"GMAA Arbitration Clause"
- Procedure
- All disputes arising out of or in connection with this Contract or its validity shall be finally settled by arbitration in accordance with the Arbitration Rules of the German Maritime Arbitration Association (GMAA) current at the time when the arbitration proceedings are commenced.
- The arbitration tribunal shall consist of two arbitrators unless the parties agree that it shall consist of three arbitrators or a sole arbitrator. If the two arbitrators cannot agree on a decision in the proceedings they shall appoint a third arbitrator.
- If a party fails to appoint an arbitrator within two weeks after being requested to do so in writing (e.g. by letter, fax or e-mail) by the other party, the Chairman or Vice Chairman of the Board of GMAA shall appoint the arbitrator at the request of the other party. The foregoing shall apply correspondingly in respect of the appointment of a substitute arbitrator.
- Unless the parties have agreed upon the place of arbitration, the arbitral tribunal shall fix either Hamburg or Bremen as place of arbitration.
- In the absence of an express choice of law the parties are deemed to have elected German law as the proper law governing the underlying Contract.
- The arbitration tribunal shall take into account accepted customs of the trade.
- The arbitration tribunal is only authorized to decide on the basis of equitable principles ("ex aequo et bono") if expressly and jointly so authorized by the parties."
Kosten des Schiedsgerichts
Im Vergleich zu vielen anderen Schiedsgerichtsordnungen können Beteiligte an einem GMAA-Verfahren schon vor Beginn des Verfahrens genau errechnen, in welcher Höhe Schiedsgerichtsgebühren anfallen werden. Diese richten sich nach einem festgelgten Tarif, den GMAA-Regeln für die Vergütung des Schiedsgerichts. Ein Gebührenrechner erleichtert die Anwendung der Gebührentabelle.
Darin nicht erfasst sind die Honorare der beteiligten Anwälte, eventuelle Auslagen des Schiedsgerichts sowie Kosten einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten.
Sämtliche Schiedsgerichtsgebühren stehen den Schiedsrichtern zu. Die GMAA erhält keinerlei Zahlungen von den Parteien. Sie finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge ihrer Mitglieder.
Gebührenrechner
Zur Ermittlung einer Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 der GMAA-Regeln für die Vergütung des Schiedsgerichts geben Sie bitte den Streitwert in Euro oder in US-Dollar ein. Die Gebühr wird dann gemäß § 3 der Regeln berechnet.
Bitte beachten Sie, dass jeder Schiedsrichter 1 Gebühr verdient, bei Erlass eines Beweisbeschlusses kommt je Schiedsrichter eine halbe Gebühr hinzu. Beispiel: Bei einem Streitwert von EUR 320.000 erhält jeder Schiedsrichter EUR 9.000, ergeht ein Beweisbeschluss sind es EUR 13.500. Auch bei Nutzung des Rechners wird eine Überprüfung der Berechnung nach § 3 der Gebührenordnung empfohlen.
Hier finden Sie die Mitglieder der GMAA, die bereit sind, als Schiedsrichter tätig zu werden.
Sie haben die Möglichkeit die Anzahl der entsprechenden Mitglieder mit Hilfe von Suchworten einzuschränken.
Schiedsverfahren melden
Formblatt zur Anmeldung eines GMAA-Schiedsverfahrens
Die Anmeldung soll durch den vom Kläger ernannten Schiedsrichter erfolgen; beim Einzelschiedsrichter durch diesen.
Muster zum Schiedsverfahren
Mitglieder der GMAA können hier erst nach Anmeldung Einsicht nehmen.
Code of Ethics
Die Mitglieder der GMAA haben den nachstehenden Code of Ethics beschlossen, der aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien zum Verfahrensbestandteil gemacht werden kann.